Einfach, aber kompliziert
Im März und Juni sind weitere Regeln zur Fachkräfteeinwanderung in Kraft getreten. Diese bieten zwar mehr Optionen für Betriebe und ausländische Fachkräfte, sind aber komplex. Eine Einordnung der Regelungen. Von Vincent Hochhausen
19.07.2024 Bundesweit Artikel BildungspraxisSeit November 2023 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung in Kraft, das laut Gesetzentwurf „eine qualifikations- und bedarfsorientierte Zuwanderung in den Arbeitsmarkt“ sicherstellen soll. Seitdem sind in drei Stufen die neuen Regelungen wirksam geworden, die ausländischen Fachkräften mehr Möglichkeiten eröffnen, in den deutschen Arbeitsmarkt einzuwandern. Das soll Unternehmen helfen, ihren Fachkräftebedarf zu sichern. Die Möglichkeiten für deutsche Unternehmen, Fachkräfte im Ausland anzuwerben, werden durch die neuen Regeln größer, betont Alexander Studthoff vom Arbeitsbereich Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen im Bundesinstitut für Berufsbildung: „Das Vorgängergesetz von 2020 definierte vor allem einen Weg für ausländische Arbeitskräfte, nach Deutschland zu kommen: Das Anerkennungsverfahren für ausländische Berufsabschlüsse vollständig abzuschließen und damit aufenthaltsrechtlich als Fachkraft anerkannt zu werden.“ Das ist nun nicht mehr der einzige Weg, neben dieser „Fachkräftesäule“ definiert das neue Gesetz auch eine „Erfahrungssäule“.
Reglementierte Berufe sind Berufe oder Tätigkeiten, deren Ausübung rechtlich an bestimmte Qualifikationen gebunden ist. In Deutschland gehören zu diesen Berufen zum Beispiel Arztberufe, Ingenieurberufe, Pflegeberufe, Lehrkräfte, Architekten oder Rechtsberufe.
Zumindest in den nicht reglementierten Berufen braucht man dafür als Voraussetzung lediglich einen im Herkunfts- beziehungsweise Ausbildungsland anerkannten Abschluss, der aber nicht mehr zwingend gleichwertig mit einem deutschen sein muss“, so Studthoff. Dieser Abschluss, sei er von einer Ausbildung oder Hochschule, muss auch nicht im gleichen Bereich liegen wie die angestrebte Tätigkeit in Deutschland. „Grundsätzlich kann also auch ein gelernter Elektroniker hier als Bäcker arbeiten“, erklärt Studthoff. Er müsse jedoch relevante Berufserfahrung für die neue Tätigkeit nachweisen, zudem muss die Tätigkeit für diese Arbeitnehmer in Deutschland über einem bestimmten Mindestbetrag vergütet werden oder tarifgebunden sein. Diese Einschränkung soll Sozialdumping verhindern.
Mit der Anerkennungspartnerschaft nach Deutschland
Zudem regelt das Gesetz die Einreise zur Berufsanerkennung neu. Diese Einreise war früher nur dann möglich, wenn es dazu zwischenstaatliche Abkommen gab, ansonsten mussten ausländische Fachkräfte den Antrag zur Berufsanerkennung aus dem Ausland stellen. Die neu eingeführten „Anerkennungspartnerschaften“ erlauben es Unternehmen nun, Fachkräfte nach Deutschland zu holen, sie zu beschäftigen und währenddessen ihre Berufsanerkennung durchzuführen.
Die Bundesregierung erwartet durch die neuen Regelungen eine zusätzliche Zuwanderung von jährlich rund 131 000 Menschen. Für Studthoff ist noch unklar, ob das realistisch ist und wie die neuen Verfahren angenommen werden: „Früher gab es einen klaren Weg zur Fachkräfteeinwanderung, der herausfordernd war. Jetzt gibt es verschiedene Wege, die perspektivisch leichter zu beschreiten sind, aber die man erst einmal kennen muss“.
Er erwartet sehr viel Beratungs- und Informationsbedarf bei den Unternehmen dazu. Martin Wortmann, Generalsekretär der Bildungsallianz des Mittelstandes, bestätigt das: „Momentan wissen viele Unternehmen überhaupt noch nicht, was für Möglichkeiten sie haben und wie sie diese nutzen können.“ Informationsbedarf gebe es aber auch im Ausland bei den Fachkräften selbst, mahnt Studthoff: „Wie soll der gelernte Elektroniker aus Marokko, der nach der Ausbildung als Bäcker
gearbeitet hat, wissen, was der beste Weg für ihn ist? Wer erklärt ihm, dass eine Anerkennung seines Elektroniker-Abschlusses eventuell langfristig die bessere Option sein könnte, auch wenn das Verfahren etwas aufwändiger ist?“ Prinzipiell sei es zu begrüßen, dass der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt nun niedrigschwelliger zugänglich sei. Es sei aber im Interesse aller Beteiligten, dass die Menschen ihre erlernten Qualifikationen voll zur Entfaltung bringen können, so Studthoff.
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
Seit November 2023:
- gibt es für Fachkräfte mit Hochschul- oder Berufsabschluss im Ausland einen automatischen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis, wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem dürfen sie auch in Jobs arbeiten, die nicht in Verbindung mit ihrer Berufsausbildung stehen.
- sind die Möglichkeiten für qualifizierte ausländische Fachkräfte erweitert worden, eine sogenannte „Blaue Karte“ zum Arbeiten in der EU zu erhalten. Unter anderem gibt es diese Möglichkeit nun auch für Berufseinsteiger/-innen.
- ist die Möglichkeit der Beschäftigung von Berufskraftfahrern leichter. Unter anderem müssen diese nun keine Sprachkenntnisse mehr nachweisen.
Seit März 2024:
- dürfen ausländische Fachkräfte für eine Anerkennung ihres Berufsabschlusses als gleichwertig mit einem deutschen unter bestimmten Bedingungen bis zu drei Jahre lang in Deutschland bleiben. Unter anderem gibt es nun die Möglichkeit einer sogenannten Anerkennungspartnerschaft zwischen Fachkraft und Unternehmen.
- dürfen Fachkräfte mit berufspraktischer Erfahrung mit Berufs- oder Hochschulabschluss in allen nicht-reglementierten Berufen beschäftigt werden, wenn ihr Jahresgehalt über 40 770 Euro brutto liegt oder die Beschäftigung tarifgebunden ist.
- ist der Familiennachzug von ausländischen Fachkräften in Deutschland leichter möglich.
- dürfen IT-Fachkräfte mit zweijähriger Berufserfahrung auch ohne Hochschul- oder Berufsabschluss in Deutschland beschäftigt werden. Auch hier ist das obige Mindestgehalt oder ein Tarifvertrag Voraussetzung.
Seit Juni 2024:
- gibt es eine sogenannte „Chancenkarte“, mit der ausländische Fachkräfte sich zur Jobsuche ein Jahr lang in Deutschland aufhalten dürfen. Voraussetzung sind Sprachkenntnisse sowie entweder eine als voll gleichwertig mit einer deutschen anerkannten Berufsqualifikation oder ein im Herkunftsland staatlich anerkannter Hochschul- oder Berufsabschluss.
- gilt die sogenannte „Westbalkanregelung“ wieder, mit der Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien in nicht-reglementierten Berufen in Deutschland arbeiten dürfen. Die Anzahl ist auf jährlich 50 000 begrenzt.
Dieser Beitrag wurde zuerst veröffentlicht in: BILDUNGSPRAXIS – didacta Magazin für berufliche Bildung, Ausgabe 2/2024, S. 16-18, www.bildungspraxis.de
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