Novelle des UKE-Gesetzes
Mit dem Fakultätengesetz, das zum 1. April 2005 in Kraft getreten ist, werden den Hamburger Hochschulen flexible und effiziente Organisationsstrukturen gegeben, die ihre Handlungs- und Steuerungsfähigkeit stärken. Für das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) und den Fachbereich Medizin bedeutet dies, dass eine Anpassung des UKE-Gesetzes an die Regelungen des Fakultätengesetzes notwendig ist. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat deshalb einen Gesetzentwurf vorgelegt, der jetzt mit dem UKE diskutiert werden soll.
15.11.2005 Hamburg Pressemeldung Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung Hansestadt HamburgWissenschafts- und Gesundheitssenator Jörg Dräger: "Forschung, Lehre und Krankenversorgung gehören an einem Universitätsklinikum zusammen. Ziel der Novelle des UKE-Gesetzes ist, die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit von Wissenschaft und Krankenversorgung durch mehr Transparenz und Kooperation in den Entscheidungsabläufen zu verbessern."
Neben Änderungen von Bezeichnungen – so soll der ehemalige Fachbereich Medizin die Bezeichnung Medizinische Fakultät erhalten – werden Organisationsprinzipien des Fakultätengesetzes auf das UKE übertragen. Neben der Festlegung klarer Kompetenzen von Fakultät und Klinik wird dies durch einige Erweiterungen gemeinsamer Entscheidungen und Mitwirkungsrechte im Sinne des Integrationsmodells zum Ausdruck gebracht.
Die Anpassungen stellen die Dekanin bzw. den Dekan, das Dekanat und den Fakultätsrat im Wesentlichen so, wie dies für die entsprechenden Ämter und Organe in anderen Fakultäten der Fall ist. Dabei bleibt das Grundprinzip, dass wegen der spezifischen, eigenständigen Position des UKE das Dekanat auch Aufgaben des Universitätspräsidiums und der Fakultätsrat Aufgaben des Hochschulsenats wahrnimmt, unverändert. Die Dekanin bzw. der Dekan soll weiterhin durch den Fakultätsrat gewählt und durch das Kuratorium bestätigt werden. Ob die Dekanin oder der Dekan haupt- oder nebenamtlich tätig ist, soll die Fakultät entscheiden. Neu ist die Einführung des Amtes einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers, die/der vom Dekan ausgewählt und vom Fakultätsrat bestätigt werden soll. Damit sollen die Rahmenbedingungen für die Wissenschaft im UKE verbessert werden. Zudem sollen die Mitglieder des Dekanats und des Vorstands jeweils zusätzliche Rechte erhalten, an Sitzungen der Gremien und Organe teilzunehmen (ohne Stimmrechte). Bei wesentlichen Personalentscheidungen (z.B. Berufungen, Bleibeverhandlungen) soll zukünftig das Einvernehmen von Dekanat und Vorstand erforderlich sein, da diese Entscheidungen sowohl den wissenschaftlichen als auch den klinischen Teil des UKE betreffen.
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