Das KiBiz sichert nicht die erforderlich Trägervielfalt

28.12.2011 Artikel

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Als Landesausführungsgesetz des Sozialgesetzbuches VIII - Kinder- und Jugendhilfe - müsste das Kinderbildungsgesetz NRW alle im SGB VIII enthaltenen inhaltlichen Anforderungen erfüllen. Dazu zählt auch, dass zur Erfüllung des Wunsch- und Wahlrechtes der Eltern und zur Sicherung des Betätigungsrechts freigemeinnütziger Träger eine vielfältige "Trägerlandschaft" sichergestellt werden muss. Denn nur so hätten Eltern überhaupt die Chance, eine der von ihr favorisierten Grundrichtungen der Erziehung durch die Auswahl eines entsprechenden Trägers sichergestellt zu wissen. Alle Einseitigkeiten bei der örtlichen Bedarfsdeckung würden damit dieser Anforderung nicht gerecht.

Kommentar:

Neben dieser strukturellem Erfordernis wird immer deutlicher, dass das geltende Kinderbildungsgesetz mit der Höhe des geforderten Trägeranteils zu den laufenden Betriebskosten einer Einrichtung (und den überhaupt nicht berücksichtigten Verwaltungs-Allgemeinkosten) die Träger überfordert. Aus diesem Grunde, und darauf weist der Beitrag im "Extra-Blatt Siegburg" vom 27.12.2011 hin, übernehmen Kommunen als zusätzliche Leistung einen Teil des Trägeranteils. In diesem Zusammenhang sind auch die Forderungen aus dem Bereich der Evangelischen Kirche, bzw. des Diakonischen Werkes beachtlich, die in gleicher Weise eine Entlastung vom Trägeranteil fordern.

So wie in Siegburg leisten viele Kommunen auf "freiwilliger Basis" einen zusätzlichen Zuschuss zur Abdeckung des Trägeranteils. Da entsprechende Leistungen von Kommunen mit Haushaltssicherungskonzepten kaum erbracht werden können, hat das Kinderbildungsgesetz auch an dieser Stelle Verwerfungen geschaffen.

Es erscheint dringend erforderlich, dass mit einem Landesausführungsgesetz für alle Träger in gleichem Maße durch Land und Kommune die laufenden tatsächlich entstehenden Betriebskosten abgedeckt werden, damit für diesen Teil auf zusätzliche Trägerleistungen verzichtet werden kann. Eine solche Handhabung würde sich zudem "aufzwingen", da kommunale Einrichtungen selbstverständlich neben dem Landeszuschuss aus anderen öffentlichen Mitteln (Steuern und Einnahmen) vollständige finanziert werden. Auf diese Mittel haben freigemeinnützige Träger und Kirchen keinen Zugriff. Um diese Chancenungleichheit zu vermeiden, sollte generell auf die Erhebung von Trägeranteilen für die Finanzierung der laufenden Arbeit von Tageseinrichtungen in dem maßgeblichen Landesausführungsgesetz verzichtet werden.


Weiterführende Links

  • Extra-Blatt Siegburg 27.12.2011

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