KiBiz: Verwaltungsgericht Köln spaltet das Kindeswohl auf
21.08.2011 Artikel
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Das Verwaltungsgericht Köln hat geurteilt (26.8.2011, Aktenzeichen 22 K 2496/10), dass die im Bereich der Stadt Bergisch-Gladbach "erfundene" Gruppenformen einer kleinen altersgemischten Gruppe (mit 10 Kindern unter 3 Jahren und 5 Kindern über 3 Jahren, so genannte Gruppenform V) nicht zu beanstanden ist und der Landschaftsverband Rheinland, Landesjugendamt, aufgefordert wird, der Einrichtung eine entsprechende Betriebserlaubnis zu erteilen, in der 5 weitere Plätze für die Gesamteinrichtung genehmigt werden. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Das Landesjugendamt hatte eine Beschränkung auf 50 Plätze vorgenommen, zumal es u.a. darauf hinwies, dass bei der vorgesehenen Erweiterung nicht die erforderliche qualitativen Anforderungen erfüllt werden könnten und somit, da evtl. eine Stagnation der Entwicklung drohe, das Kindeswohl gefährdet sei. Der Träger der Einrichtung betonte, dass es für Kinder nicht "optimale" gefordert seinen, sondern nur die Erfüllung von Mindeststandards gewährleistet sein müssten.
Dieser Auffassung schloss ich das Gericht an.
Anmerkungen:
Eine solche Auffassung stellt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20.3.2000 "auf den Kopf", das in zutreffender Weise keine Einschränkungen beim Kindeswohl akzeptiert hatte. Das Gericht trennt damit die Anforderungen an das Kindeswohl und unterstützt damit die Bildung von Gruppenformen, die selbst die mit dem KiBiz verschlechterten Kinder-Mitarbeiterinnen-Verhältnis, insbesondere für Kinder unter 3 Jahren, noch weiter verschlechtert.
Dass das Gericht nicht davon ausgeht, dass Kinder jederzeit "optimale" Bedingungen benötigen, um sich "gesund" zu entwickeln ist, ist nicht nur fachlich nicht nachvollziehbar. Es steht auch in Widerspruch zu der Auffassung der Landesregierung, die mit der gerade vorgenommenen Novellierung des Kindesbildungsgesetzes ein Beitrag dazu sieht, "die optimale Förderung unserer Kleinsten in den KiTa ... voranzubringen." (Aus der Broschüre "Kinder" zur Revision des Kinderbildungsgesetzes. Ein Bezugshinweis ist ausgewiesen.)
Es ist beachtenswert und bisher nicht nachvollziehbar, dass u.U. Verbände einerseits für verbesserte Rahmenbedingungen eintreten, jedoch andererseits Träger unterstützen, die z.B. mit der Ausweitung des Anteils von Kindern unter 3 Jahren in den "kleinen altersgemischten Gruppen" dazu beitragen, nicht nur die Anzahl der Kinder zu erhöhen, sondern vor allem die Schwellenwerte zu überschreiten, die vor allem bei Kindern unter 3 Jahren u.a. kleinere Gruppen zwingend erfordern.
Dem Landschaftsverband Rheinland ist zu danken, dass er für bessere Bedingungen eingetreten ist.
Weiterführende Links
- Broschürenbestellung "Kinder" des Ministeriums
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