Beschäftigungsbedingungen

Arbeitsbedingungen der studentisch Beschäftigten deutlich verbessert

Die GEW Thüringen hat es geschafft, dass das Thüringer Wissenschaftsministerium und der Hauptpersonalrat beim TMWWDG eine Rahmendienstvereinbarung zu den Beschäftigungsbedingungen der Assistent:innen an den Thüringer Hochschulen abgeschlossen haben.

15.08.2024 Thüringen Pressemeldung GEW Thüringen
  • Eine junge Frau sitzt in einer Bibliothek und schreit auf einen Notizblock. © Adobe Stock

In der vergangenen TV-L-Tarifrunde war es leider nicht gelungen, einen Tarifvertrag für die studentischen Beschäftigten abzuschließen. Trotz dieser erneuten Weigerung der öffentlichen Arbeitgeber auf Landesebene war es jedoch gelungen, in einer sogenannten schuldrechtlichen Vereinbarungen ein Mindestentgelt und eine Soll-Regelung zur Mindestvertragslaufzeit zu schaffen. Und auf genau diese schuldrechtliche Vereinbarung haben die Hauptpersonalräte am Thüringer Wissenschaftsministerium, unter denen viele GEW-Mitglieder sind, hartnäckig bestanden und eine Rahmendienstvereinbarung ausgehandelt, die u.a. die Mindestvertragslaufzeit grundsätzlich auf zwölf Monate festlegt.

Damit sind die Beschäftigungsbedingungen für die studentisch Beschäftigten an den Thüringer Hoch schulen, die bisher unterschiedlich waren, nun vereinheitlicht. Dazu Katrin Glaser, stellvertretende Vorsitzende beim Hauptpersonalrat beim Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft und zugleich GEW-Mitglied: „Uns ist es damit nach langem Ringen gelungen, die Arbeitsbedingungen der studentisch Beschäftigten deutlich zu verbessern. Als Bildungsgewerkschaft GEW haben wir im Hintergrund viele Türen geöffnet und haben nun ein wichtiges selbstgestecktes Ziel erreicht. Darauf sind wir richtig stolz!“

Begriffsklärung Rahmendienstvereinbarung

§ 73 Abs. 2 BPersVG regelt, dass Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, Vorrang haben vor Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich. Dies schließt nicht aus, dass in Dienstvereinbarungen für einen größeren Bereich Öffnungsklauseln für ergänzende oder konkretisierende Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vorgesehen werden. Solche für einen größeren Bereich als Rahmendienstvereinbarung abgeschlossene Vereinbarungen ermöglichen es, die vorgegebenen Rahmenregelungen dienststellenbezogen zu konkretisieren. (Quelle hier)

Ansprechpartner

GEW Thüringen

Mehr zum Thema


Schlagworte

Keine Kommentare vorhanden

Sie sind derzeit nicht angemeldet. Um Kommentare verfassen zu können, müssen Sie sich vorab bei uns registrieren. Alternativ können Sie sich über Ihren Facebook-Account anmelden.
Anmelden