Auch die neue W-Besoldung bleibt unter der A-Besoldung
Die novellierten W-Grundgehaltssätze in Bayern und Hessen reichen in der Regel nicht an die höheren Besoldungsgruppen der A-Besoldung heran. Das geht aus einem Vergleich des Deutschen Hochschulverbandes (DHV) hervor, der exklusiv im Juni-Heft der Zeitschrift "Forschung & Lehre" erscheint.
31.05.2013 Pressemeldung Deutscher Hochschulverband (DHV)Damit werden Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 zur Amtsunangemessenheit der W-Besoldung verfehlt. Das Bundesverfassungsgericht hatte festgestellt, dass sich die lange Ausbildung und hohe Verantwortung von Hochschullehrern im Quervergleich zu anderen Beamtengruppen bereits in der Grundvergütung widerspiegeln müsse.
Nach Angaben des DHV verdient ein nach A15 besoldeter Beamter (z. B. Studiendirektor) in Bayern regelmäßig mehr als ein mit dem W2-Grundgehalt vergüteter Hochschullehrer. In Hessen erhalten nach A15 besoldete Beamte in der Regel mehr als nur mit dem W2-Grundgehalt vergütete Hochschullehrer, auch die Höhe der A16-Besoldungsstufe (z.B. Oberstudienrat, Ministerialrat) erreicht das Grundgehalt eines W3-Professors erst in der Endstufe fünf kurz vor dem Karriereende.
Das hessische W3-Grundgehalt fällt zudem auf allen fünf Stufen geringer als das bayerische W3-Grundgehalt aus: Zeitweise kann sich die Differenz auf bis zu 654 Euro summieren. Während ein W3-Professor auf der Stufe 1 in Hessen ein Grundgehalt in Höhe von 5.300 Euro bezieht, verdient sein Kollege in Bayern zur gleichen Zeit bereits 5.954 Euro. Sowohl in Bayern als auch in Hessen kann das W1-Grundgehalt eines Juniorprofessors nicht mit der Besoldungsstufe A14 (z. B. Oberstudienrat, Akademischer Rat) Schritt halten.
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ProblemfelderForschung & Lehre 6/2013 erscheint am 31. Mai 2013. Auszüge der jeweils neuesten Ausgabe können Sie unter www.forschung-und-lehre.de lesen.
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