Studiengebühren: Juristische Schwachstellen

(bikl/idw) Ludwig Kronthaler, der frühere Kanzler der Technischen Universität München und jetzige Richter am Bundesfinanzhof, weist in einer neuen Studie auf rechtliche Grenzen bei der Erhebung von Studienbeiträgen hin. Die Studie, die im Rahmen des Stifterverbands-Programms "Die deregulierte Hochschule" entstand, gibt Empfehlungen für die gesetzlichen Grundlagen und die Abfassung der Beitragssatzungen an Hochschulen.

27.09.2006 Artikel

Kronthaler kritisiert in seinem Gutachten vor allem die Ausgestaltung von so genannten "Ausfallfonds". Darüber hinaus hält Kronthaler die einheitliche Erhebung von Studienbeiträgen in einigen Bundesländern für rechtswidrig.

Der Stifterverband hat dieses Gutachten in dieser Woche den Wissenschaftsministern und der Kultusministerkonferenz zur Verfügung gestellt. Die Einbeziehung der Ergebnisse des Gutachtens in die laufenden Gesetzgebungsverfahren, so der Verband, könne sicherstellen, dass Studienbeiträge den absehbaren gerichtlichen Überprüfungen standhalten werden.

Sozialverträglichkeit anders absichern

Das Gutachten weist im Wesentlichen auf zwei juristische Schwachstellen hin. Zum einen geht es um die Sozialverträglichkeit von Studienbeiträgen, die das Bundesverfassungsgericht 2005 zur Voraussetzung für ein gebührenpflichtiges Studium gemacht hat. Viele Hochschulgesetze schreiben vor, dass ein Teil der Studiengebühren als Ausfallbürgschaft zurückgelegt werden. Darauf sollen Banken zurückgreifen, wenn Absolventen zinsgünstige Darlehen nicht zurückzahlen. Das Gutachten konstatiert, dass die Kosten für die sozialverträgliche Absicherung von Studienbeiträgen nicht aus den Gebühren selbst finanziert werden und damit von den Studierenden getragen werden dürfen, sondern Sache des Staates sind. Der Stifterverband empfiehlt der Politik deshalb, eine rechtlich unbedenkliche Form der Finanzierung von Maßnahmen der Sozialverträglichkeit zu wählen.

Einheitliche Studienbeiträge gesetzeswidrig?

Zum anderen geht es um die konkrete Bemessung der Studienbeiträge. Wenn den Hochschulen die Beitragsbemessung durch Gesetz übertragen wird und diese Beiträge nur "zur Verbesserung der Studienbedingungen" erhoben werden dürfen, sind einheitliche Studienbeiträge nach Auffassung Kronthalers gesetzeswidrig. Die Hochschulen müssten vielmehr zuerst verbindlich klären, welche Verbesserungsmaßnahmen ergriffen werden, was diese kosten und nach welchem Maßstab sie auf die Studierenden umgelegt werden sollen. Erst danach könne dieser Aufwand in konkrete Beiträge der Studierenden umgelegt werden, und zwar nach dem Maß der jeweiligen Vorteile in den einzelnen Studiengängen.

Die Notwendigkeit einer derartigen Differenzierung verbiete eine pauschale Erhebung von "Einheitsbeiträgen". Die Studierenden hätten ein Recht zu erfahren, für welche konkreten Leistungen sie zahlen sollen - schließlich sollen sie diese als "zahlende Kunden" auch einfordern können und dürfen. Der Stifterverband empfiehlt den Hochschulen, die berechtigten Anliegen der Studierenden ernst zu nehmen und die leistungsgerechte Differenzierung der Studienbeiträge als Chance für ihr Qualitätsmanagement aufzufassen.

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Das Gutachten (pdf)


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