Verwaltungsgericht gewährt einstweiligen Rechtsschutz gegen Studiengebühren in Hessen

(bikl.de/PM) Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat wegen ernstlicher Zweifel an der Vereinbarkeit des HStubeiG mit Art. 59 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen (HV) in einem ausführlich begründeten Eilbeschluss vom 30.10.2007 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Studienbeitragsbescheid angeordnet.

02.11.2007 Hessen Artikel

Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Studierenden nicht berücksichtigt

Den Grund für ihre Zweifel sieht die Kammer darin, dass nach Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV eine gesetzliche Anordnung von "Schulgeld" nur ergehen kann, "wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet". Die Vorschrift gebe nicht nur das Ziel vor, jedem Studierwilligen die Möglichkeit einer Hochschulausbildung unabhängig von seiner wirtschaftlichen Lage zu gewähren, sondern auch das Mittel, das darin bestehe, von wirtschaftlich nicht Leistungsfähigen keine Studienbeiträge zu erheben. Ein Gesetz, das Studienbeiträge an hessischen Hochschulen anordne, müsse daher zwischen wirtschaftlich leistungsfähigen und nicht leistungsfähigen Studierenden und damit zwischen einem zahlungspflichtigen und einem nicht zahlungspflichtigen Personenkreis unterscheiden. Im Widerspruch dazu erlege das HStubeiG die Studienbeiträge grundsätzlich allen Studierenden auf.

Darlehen kann keine Leistungsfähigkeit herstellen

Nach Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV sei zudem die Leistungsfähigkeit zur Zeit der Gebührenzahlung entscheidend. Auch damit sei die vom HStubeiG anstelle der Beitragsbefreiung vorgesehene Darlehensvergabe nicht vereinbar, da die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Studierenden – soweit sie überhaupt erfolge - unzulässigerweise auf den unbestimmten Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung verschoben werde. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu vergleichbaren Sachverhalten im Sozialhilferecht ergebe sich, dass eine Leistungsfähigkeit nicht in dieser Weise durch Gewährung eines Darlehens "hergestellt" werden könne.

Nachdem das HStubeiG die gebotene Abgrenzung zwischen Beitragspflichtigen und Nichtbeitragspflichtigen nicht vornehme, vermöge das Gericht nicht zwischen verfassungswidrigen und möglicherweise noch verfassungsmäßigen Teilen des HStubeiG zuunterschieden. Eine Richtervorlage an den Hessischen Staatsgerichtshof sei im Eilverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht geboten. Gegen den Beschluss vom 30.10.2007 (3 G 3758/07) kann Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden. Der vollständige Text der Entscheidung soll in Kürze in der hessischen Landesrechtsprechungsdatenbank (www.rechtsprechung.hessen.de) veröffentlicht werden.


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