Wissenschaftsminister Corts legt Novelle des Hessischen Hochschulgesetzes vor

Mehr Autonomie für die Hochschulen, verbesserte Perspektiven für Nachwuchswissenschaftler und die Umwandlung der Universität Frankfurt in eine Stiftungsuniversität des öffentlichen Rechts – das sind die zentralen Punkte der Novelle des Hessischen Hochschulgesetzes, die Wissenschaftsminister Udo Corts am Montag im Kabinett vorlegt. Das "Vierte Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes" soll nach dem Kabinettsbeschluss Ende März im Landtag eingebracht werden.

16.03.2007 Hessen Pressemeldung Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

"Die Gesetzesnovelle ist ein Meilenstein für die Entwicklung der hessischen Hochschulen und bietet ihnen die Chance, ihre Stellung im nationalen und internationalen Wettbewerb weiter zu verbessern", sagte der Minister heute in Wiesbaden. "Mehr Handlungsspielraum und größere Attraktivität für den wissenschaftlichen Nachwuchs sind entscheidende Faktoren für diese Positionierung." Im Hinblick auf die Universität Frankfurt fügte er hinzu: "Die Stiftungsuniversität bedeutet eine große Chance für den Wissenschaftsstandort Frankfurt und eine Stärkung für den Hochschulstandort Hessen; sie wird auch die Bedingungen für Studierende an der größten Hochschule des Landes weiter verbessern."

Mehr Autonomie für die Hochschulen

Die Landesregierung hatte mit dem TUD-Gesetz 2004 der Technischen Universität Darmstadt eine in Deutschland bisher einmalige Unabhängigkeit und Eigenverantwortung eingeräumt. Durch die Novelle des Hochschulgesetzes wird den übrigen elf staatlichen Hochschulen nun die Möglichkeit eröffnet, die Regelungen des TUD-Gesetzes in wesentlichen Teilen für sich selbst zu übernehmen. Dies geschieht auf freiwilliger Basis nach entsprechenden Beschlüssen der Gremien. Voraussetzung ist außerdem der Abschluss einer Zielvereinbarung mit dem Land, in der insbesondere das Studienangebot und Finanzierungsfragen zu regeln sind. Das ist notwendig, um eine landesweit koordinierte Entwicklung des Studienangebots zu gewährleisten. Die Übertragung von Grundstücks- und Bauangelegenheiten erfolgt durch einen gesonderten Vertrag, wenn bei der jeweiligen Hochschule die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Umwandlung der Universität Frankfurt in eine Stiftungsuniversität

Das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt hat beantragt, als Hochschule des Landes in eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts umgewandelt zu werden. So soll die Position als eine der führenden Lehr- und Forschungsuniversitäten in Deutschland ausgebaut werden. Dieser Wunsch ist in den Gesetzentwurf aufgenommen worden, wobei das Gesetz über die Goethe-Stiftungsuniversität dem TUD-Gesetz folgt. Die Stiftungsuniversität bleibt Teil der so genannten mittelbaren Staatsverwaltung. Es gelten unverändert alle grundlegenden rechtlichen Regelungen; die organisatorische Umwandlung stellt daher keine Privatisierung dar. In Anknüpfung an die Gründertradition der Frankfurter Universität ist die Stiftungsuniversität offen für die institutionalisierte Mitwirkung von Stifterinnen und Stiftern. Gremien dafür sind Stiftungsrat und Stiftungskuratorium. Deren Einwirkung auf akademische Angelegenheiten ist ausgeschlossen.

Präsidium und Senat behalten ihre wesentlichen Funktionen. Über den gestärkten Senat sind die Mitwirkungsmöglichkeiten der Mitglieder der Universität verbessert. Die Hälfte der Mitglieder des nach dem Vorbild des TUD-Gesetzes gestärkten Hochschulrats wird vom Senat vorgeschlagen, die andere Hälfte auf Vorschlag des Stiftungsrats vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst berufen. Der vom Ministerium berufene Stiftungsrat ist nur für bisher beim Land liegende Vermögensangelegenheiten der Hochschule zuständig. Vorstand der Stiftung wird das Präsidium.

Auch für die Stiftungsuniversität gelten grundsätzlich alle Regelungen des Hessischen Hochschulgesetzes. Sie erhält jedoch die Möglichkeit, eine ganze Reihe weiterer Themen in eigener Regie zu gestalten, etwa Berufungen, Qualitätsmanagement oder Organisation der Studierendenschaft. Die Fachaufsicht des Landes wird zugunsten der Rechtsaufsicht beschränkt; viele Genehmigungs- und Zustimmungsvorbehalte werden abgeschafft.

Das Personal wird künftig bei der Stiftungsuniversität beschäftigt. Diese erhält die Dienstherrnfähigkeit, kann also Beamte beschäftigen. Dabei gelten unverändert das Beamten- und Versorgungsrecht des Bundes und des Landes Hessen sowie das Hessische Personalvertretungsgesetz und das Hessische Gleichberechtigungsgesetz. Darüber hinaus wird die Universität zum Abschluss von Tarifverträgen ermächtigt. Im Gesetzentwurf ist ausdrücklich geregelt, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre erworbenen Rechte uneingeschränkt behalten. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Umwandlung sind gesetzlich ausgeschlossen. Ein Konkursrisiko besteht nicht, weil das Land die Gewährträgerhaftung übernimmt.

Das Land verpflichtet sich gesetzlich zur Zahlung eines jährlichen Zuschusses und zur Zahlung der Zuwendungen für Bau-, Bauunterhaltungs- und Geräteinvestitionen. Näheres wird im Grundlagenvertrag geregelt. Es wird gesetzlich und vertraglich festgehalten, dass die Einwerbung aller Mittel Dritter nicht zur Reduzierung der Landesmittel und zur Erhöhung der Kapazitäten führen kann.

Verbesserte Perspektiven für Nachwuchswissenschaftler

Gegenwärtig ist es nicht möglich, Juniorprofessoren, die sich hervorragend bewährt haben, auf eine Professur an derselben Hochschule ohne Ausschreibung ("tenure track") zu berufen. Mit der Gesetzesnovelle wird nun auch die Möglichkeit eines "tenure track", und damit einer dauerhaften Perspektive am Ort, geschaffen. Dadurch wird es auch für Nachwuchswissenschaftler attraktiver, sich für eine Juniorprofessur zu entscheiden.


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