Bildungsministerium erteilt 87 Schulen zum Schuljahr 2008/09 ausnahmegenehmigungen zur Bildung von Eingangsklassen
Von 95 Schulen in Mecklenburg-Vorpommern, die im kommenden Schuljahr nicht die geforderten Schülermindestzahlen zur Bildung von 1., 5. oder 7. Klassen erreichen, erhalten 87 Schulen vom Bildungsministerium eine Ausnahmegenehmigung zur Bildung von Eingangsklassen.
10.06.2008 Mecklenburg-Vorpommern Pressemeldung Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-VorpommernVon den Schulträgern der betroffenen Schulen (außer Glowe, Sarnow und Proseken) wurden Anträge an die oberste Schulaufsichtsbehörde auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Einrichtung von untermaßigen Eingangsklassen gestellt worden.
Entsprechende Ausnahmen konnten erteilt werden für
- 48 Grundschulen,
- 17 Regionale Schulen,
- 1 Integrierte Gesamtschule und
- 21 Gymnasien .
An folgenden Schulstandorten ist die Einrichtung einer Eingangsklasse abzulehnen, da die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht vorliegen:
- Grundschule Richtenberg, Landkreis Nordvorpommern
- Grundschule Sarnow, Landkreis Ostvorpommern
- Grundschule Rambin, Landkreis Rügen
- Grundschule Glowe, Landkreis Rügent
- Regionale Schule Abtshagen, Landkreis Nordvorpommern
- Regionale Schule Samtens, Landkreis Rügen
- Regionale Schule Neverin, Landkreis Mecklenburg-Strelitz
- Regionale Schule Proseken, Landkreis Nordwestmecklenburg
An diesen vier Grundschulen und vier Regionalen Schulen wurden bereits mehrfach die Schülermindestzahlen nicht erreicht und werden zukünftig auch nicht erreicht werden.
Hintergrund
Ausnahmegenehmigungen
Ausnahmegenehmigungen können nach § 45 Absatz 4 und 5 des Schulgesetzes aus folgenden Gründen erteilt werden:
- Bei Nichtbildung der Eingangsklasse(n) würden für die Schüler unzumutbar lange Schulwegzeiten entstehen; in diesem Fall dürfen jahrgangsübergreifende Klassen eingerichtet werden bzw. gelten abgesenkte Schülermindestzahlen.
- Ein einmaliges Unterschreiten der Schülermindestzahl ist zulässig, wenn in den Schulentwicklungsplänen für die Folgejahre ein Erreichen der Schülermindestzahlen prognostiziert wird
Mindestschülerzahlen und Mindestzügigkeit:
Gemäß § 45 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 – 7 des Schulgesetzes sind für einen geordneten Schulbetrieb grundsätzlich folgende Mindestzügigkeiten und Schülermindestzahlen für die Bildung von Eingangsklassen festgelegt:
Grundschule:
Einzügigkeit, mindestens 20 Schüler .Bei unzumutbaren Schulwegzeiten (mehr als 40 Minuten) zur nächst gelegenen Grundschule ist eine jahrgangsübergreifende Beschulung mit mindestens 20 Schülern zulässig
Regionale Schule:
Zweizügigkeit, mindestens 36 Schüler. Bei unzumutbaren Schulwegzeiten (mehr als 60 Minuten) zur nächst gelegenen Regionalen Schule beträgt die Schülermindestzahl 22 Schüler.
Integrierte Gesamtschule:
Dreizügigkeit, mindestens 57 Schüler. Bei unzumutbaren Schulwegzeiten (mehr als 60 Minuten) zur nächst gelegenen Integrierten Gesamtschule beträgt die Schülermindestzahl 44 Schüler.
Gymnasium / Einzelstandort:
Zweizügigkeit, mindestens 54 Schüler
Gymnasium / Mehrfachstandort:
Dreizügigkeit, mindestens 61 Schüler
Anlagen (siehe rechte Spalte)
- Grundschulen und Regionale Schulen, die keine Genehmigung für die Einrichtung einer Eingangsklasse erhalten.
- Gymnasien, die Ausnahmegenehmigung für Bildung einer Eingangsklasse zum Schuljahr 2008/09 erhalten.
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