Saarland

Gemeinsam Lernen in der Grundschule

Die Koalitionsfraktionen haben im Koalitionsvertrag für die 15. Legislaturperiode Folgendes festgelegt:

27.05.2013 Pressemeldung Sozialdemokratische Partei Deutschlands

"Alle Schülerinnen und Schüler sollen einen entsprechend ihren individuellen Voraussetzungen bestmöglichen Schulabschluss erreichen können. (...Dabei) ist das Wohl des Kindes und seine bestmögliche Förderung (...der) Ausgangspunkt unseres bildungspolitischen Handelns. Die Landesregierung wird zur konsequenten Umsetzung des Artikels 24 (Bildung) der UN-Behindertenrechtskonvention die saarländische Integrationsverordnung überarbeiten und ein echtes Wahlrecht zwischen Regelschulen und Förderschulen sichern."

Gleichzeitig haben sich beide Fraktionen im Koalitionsvertrag zur Wahrung des Schulfriedens und einer sensiblen Umsetzung von notwendigen Fortentwicklungen bekannt. "Schülerinnen und Schüler, Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrer brauchen wieder Schulfrieden i.S. von Ruhe im System."

Im Sinne dieser Festlegungen vereinbaren die Koalitionsfraktionen folgende Eckpunkte zum besseren gemeinsamen Lernen:

1. Ermöglichung und Sicherung des Wahlrechts

Alle Schülerinnen und Schüler sollen - unabhängig von ihren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen oder Behinderungen sowie von ihrer ethnischen, kulturellen oder sozialen Herkunft grundsätzlich gleichberechtigt, ungehindert, barriere- und diskriminierungsfrei an den Angeboten des Bildungssystems teilhaben können. Dabei können sie und ihre Eltern zwischen Angeboten der Regelschulen und der Förderschulen wählen. Dieses Wahlrecht wird umgesetzt.

Dazu bleiben die öffentlichen Förderschulen in Struktur und Bestand auf der Basis des beginnenden Schuljahres 2013/2014 erhalten. Ausscheidende Lehrkräfte werden ersetzt. Ein möglicherweise durch zurückgehende Schülerzahlen erforderliches Auslaufen bzw. die Schließung einzelner Förderschulstandorte werden dem Kabinett zur Beschlussfassung in jedem Einzelfall vorgelegt.

Der für die kommenden Schuljahre geplante Aufbau an zusätzlichen über den jetzigen Bestand hinausgehenden Förderschullehrkräften wird zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention an Regelschulen genutzt.

2. Fortführung des Pilotprojektes "Inklusion"

Das zum Schuljahr 2011/12 eingerichtete Pilotprojekt "Inklusion" wird evaluiert und bis zum Abschluss der Evaluation in den teilnehmenden Schulen fortgeführt.

3. Weiterentwicklung in der Grundschule

"Die Grundschule ist bereits heute als eine Schule für alle Kinder angelegt. Wir wollen sie mit den entsprechenden Rahmenbedingungen zur inklusiven Schule weiterentwickeln. Kinder, die bereits in der Grundschule inklusiv beschult werden, werden danach unter Fortführung der erprobten Praxis nicht gegen ihren Willen in eine Förderschule überwiesen." (KV)

4. Feststellung des Anspruchs auf besondere pädagogische Förderung

Die Koalitionspartner vereinbaren eine gesetzliche Regelung, die es ermöglicht, bereits im vorschulischen Bereich festgestellten Förderbedarf insbesondere im Bereich der Sprache an die aufnehmenden Schulen weiterzugeben.

An den Grundschulen wird künftig die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs bei den Förderbedarfen Lernen und emotionale und soziale Entwicklung im Verlauf der Schuleingangsphase getroffen.

Alle Grundschulen erhalten auf der Basis der freiwerdenden Ressourcen für die Förderbedarfe und die Präventionsarbeit in Klassenstufe 1 und 2 eine Budgetierung mit Förderschullehrkräften. Vor dem Antrag auf zusätzlichen sonderpädagogischen Förderbedarf müssen von der zuständigen Schule die vorhandenen innerschulischen Ressourcen zur Förderung der Kompetenzen jedes Kindes ausgeschöpft werden.

Für die Kinder mit Anspruch auf besondere pädagogische Förderung und Unterstützung im Bereich der körperlichen und motorischen Entwicklung, der geistigen Entwicklung, des Hörens oder Sehens sowie der Sprache wird es weiterhin ein Feststellungsverfahren geben.

Damit im Rahmen der verfügbaren Ressourcen eine inklusive Beschulung für alle betroffenen Schülerinnen und Schülern sichergestellt werden kann, kann die Einschulung auch in besonders dafür geeigneten und ausgestatteten Grundschulen erfolgen.

5. Gestaltung der Schuleingangsphase

Zum Einstieg in die Grundschule wird für das 1. und 2. Grundschuljahr eine flexible Schuleingangsphase mit einer flexiblen Verweildauer von einem bis drei Jahren eingerichtet.

In der flexiblen Schuleingangsphase wird der Unterricht wie bisher i.d. Regel im Klassenverband der 1. und der 2. Klasse organisiert.

Im Einvernehmen mit den Lehrkräften und Erziehungsberechtigten und nach inhaltlicher konzeptionelle Vorbereitung kann die Schule auf Beschluss der Schulkonferenz jedoch freiwillig von dieser Regel abweichen und den Unterricht in Form von jahrgangs- und klassenübergreifenden Lerngruppen organisieren.

In die Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer sind die sonderpädagogischen Kompetenzen einzubinden.

6. Versetzung

Die geltenden Versetzungsegeln für die Versetzung für die Klassen 1, 3 und 4 werden beibehalten. Danach ist eine Versetzungsentscheidung von Klasse 1 nach Klasse 2 nicht vorgesehen. Das Wiederholen der Klassen 3 und 4 auf Beschluss der Klassenkonferenz oder auf Wunsch der Eltern bleibt wie bisher unverändert erhalten.

Allerdings entfällt in Zukunft die Versetzungsentscheidung am Ende der Klasse 2 bzw. der flexiblen Schuleingangsphase mit Hinblick darauf, dass den Schülerinnen und Schülern bei Bedarf eine längere Verweildauer ermöglicht wird.

7. Noten

Das bisherige System von mündlichen und schriftlichen Beurteilungen und Ziffernnoten in der Grundschule wird beibehalten.

Allerdings wird die individuelle Leistungsbeurteilung durch Ziffernnoten an der grundsätzlichen Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler orientiert und kenntlich gemacht. Darüber hinaus können die Lehrerinnen und Lehrer die Ziffernnoten durch kompetenzorientierte Kommentare , aus denen die Eltern den aktuellen Lernstand und den individuellen Förderplan entnehmen können, ergänzen und konkretisieren.

8. Umsetzung

Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt bis spätestens zum Schuljahr 2014/15. Auf der Grundlage der Eckpunkte wird die Landesregierung entsprechende Handreichungen für die Grundschulen erarbeiten.

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