Baden-Württemberg

"Hauptschulrebell" wird Schulpräsident in Freiburg

Während der Hauptschulrektor Rudolf Bosch noch unter der schwarz-gel­ben Regierung als "Schulrebell" in die Schlagzeilen der Presse rutschte und mit Sanktionen rechnen musste, wurde er 2011 sehr schnell unter Grün-Rot in die neu eingerichtete "Public Relations-Abteilung" des Kultusministeri­ums, in die "Stabsstelle Gemeinschaftsschule, Schulmodelle, Inklusion", be­rufen. Dass Bosch jetzt Schulpräsident im Regierungspräsidium Freiburg werden soll, hält der Verband Bildung und Erziehung (VBE) Baden-Würt­temberg für einen beinahe schon märchenhaften Karrieresprung.

22.08.2012 Pressemeldung Verband Bildung und Erziehung, Landesverband Baden-Württemberg

Der VBE sieht - anders als die Ministerialdirektorin des Kultusministeriums - Boschs Arbeit als Stadtrat in Ravensburg und das eine Jahr Tätigkeit in der Stuttgarter Stabsstelle nicht unbedingt als die solide Grundlage einer eigentlich notwendigen reichhaltigen Verwaltungserfahrung für das verantwortungsvolle Amt im Regierungspräsidium Freiburg. Es ist nachvollziehbar, dass Grün-Rot sich entsprechend positioniert und Schaltstellen der Macht mit Personen des Vertrauens besetzt. Die spannende Frage wird nach Meinung des VBE jedoch sein, wie der einstige "Hauptschulrebell" Bosch, für den damals das beamten­rechtliche Korsett offensichtlich nicht die Bedeutung hatte, wie man es nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums von ihm hätte erwarten können, nun als südbadischer Schulpräsident mit Rektoren und Lehrkräften um­gehen wird, die sich Anordnungen seines Hauses widersetzen, dienstliche Pflichtverletzungen begehen – durchaus in dem guten Glauben, das Richtige für die Schule zu tun…

Der VBE wünscht dem Mann, dem Schulpraxis nicht fremd ist, eine glückli­che Hand als Präsident und hofft, dass Rudolf Bosch in seinem neuen Amt nicht vergisst, wie es sich für im Arbeitsleben stehende Beamte und Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes anfühlt, wenn persönliche Überzeugungen und gültige Verwaltungsvorschriften nicht immer ganz deckungsgleich sind.


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