Lehrer dürfen ohne disziplinarische Konsequenzen streiken
(red/pm) Eine beamtete Lehrerin hatte beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen eine Disziplinarverfügung der Bezirksregierung Köln geklagt. Diese hatte gegen die Lehrerin eine Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro verhängt, weil sie im Januar und Februar 2009 an drei Tagen an Warnstreiks der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft teilgenommen hatte. Die 1. Landesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat diese Disziplinarverfügung heute aufgehoben.
15.12.2010 ArtikelZur Begründung führte der Vorsitzende in seiner mündlichen Urteilsbegründung aus: Bei der Teilnahme an den Warnstreiks handele es sich zwar um ein Dienstvergehen, weil es zu den im Grundgesetz verankerten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre, dass Beamte nicht streiken dürften. Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg verstoße die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen bestimmte Beamtengruppen, insbesondere Lehrer, wegen Teilnahme an Streiks jedoch gegen die in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Koalitionsfreiheit. Diese Rechtsprechung sei im Rahmen der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Disziplinarrechts zu berücksichtigen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die Berufung gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen.
Aktenzeichen: 31 K 3904/10.O
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