Tragen einer Kopfbedeckung aus erkennbar religiösen Gründen in der Schule verstößt gegen das Schulgesetz
"Wir begrüßen das Urteil des VGH Mannheim, das unsere Rechtsposition bestätigt hat", erklärte Kultusminister Helmut Rau MdL nach der heutigen (18. März) Verkündung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim im Falle der Grund- und Hauptschullehrerin Doris Graber.
18.03.2008 Baden-Württemberg Pressemeldung Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-WürttembergDas Urteil hat zur Folge, dass Frau Graber in ihrer Funktion als Lehrerin das Tragen des Kopftuches nicht gestattet ist, da das Tragen der Kopfbedeckung aus erkennbar religiösen Gründen gegen das Schulgesetz verstößt. Mit Rechtskraft, das heißt, wenn Frau Graber keine Nichtzulassungsbeschwerde erhebt, ist sie verpflichtet, der Weisung der Schulverwaltung aus dem Jahr 2004, ihren Dienst ohne Kopfbedeckung zu versehen, zu folgen.
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