Werkrealschule an unterschiedlichen Standorten zulässig
(red/pm) Die baden-württembergische Gemeinde Kusterdingen wollte zusammen mit den Gemeinden Kirchentellinsfurt und Wannweil eine Werkrealschule mit mehreren Standorten führen, so dass alle Kinder bis zur 9. Klasse nicht weit weg von zu Hause zur Schule gehen könnten. Das Regierungspräsidium hatte dagegen gefordert, dass spätestens von Klasse 8 an alle Kinder einer Werkrealschule an einem zentralen Standort unterrichtet werden. Nun hat das Verwaltungsgerichts Sigmaringen dazu geurteilt und den Gemeinden Recht gegeben.
20.12.2010 ArtikelDemnach ist die getrennte Führung der Züge der Klassen 7 bis 9 der beiden Schulen an unterschiedlichen Standorten und die Führung der 10. Klasse in Kusterdingen laut Schulgesetz zulässig.
Weiter heißt es in der Pressemeldung des Gerichts: Die Werkrealschule in Kirchentellinsfurt ist mit öffentlich-rechtlichem Vertrag, der eine Aufteilung der Klassenzüge beinhaltet, genehmigt und mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 06.04.2010 eingerichtet worden. In dem Klageverfahren ging es somit um die Modifikation des Schulbetriebs dieser vorhandenen Werkrealschule und um die Frage, ob diese Modifikation zustimmungsbedürftig ist. Diese Frage hat die Kammer mit ihrem Urteil verneint. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz sei die Werkrealschule mindestens zweizügig und könne auf mehrere Standorte verteilt sein. Die gesetzliche Regelung schließe eine sogenannte vertikale Teilung, also die Verteilung auf mehrere Standorte, nicht aus. Da dies aber eine grundsätzliche und obergerichtlich noch nicht entschiedene Frage ist, wurde die Berufung zugelassen.
(Urteil vom 17.12.2010 - 4 K 1549/10 -)
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