Eingliederungshilfen bei seelischer Behinderung mehr als verdoppelt
Die geplante Reform der Kinder- und Jugendhilfe betrifft auch die Schulbegleitung von Kindern mit sogenannter seelischer Behinderung. Die Zahl der Eingliederungshilfen für betroffene Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, unter die auch individuelle Schulbegleitungen fallen, ist in den letzten Jahren stark gestiegen.
09.09.2026 Bundesweit Pressemeldung Statistisches Bundesamt (DESTATIS)Im Jahr 2024 haben die Träger der Kinder- und Jugendhilfe gut 174.000 solcher Eingliederungshilfen gewährt, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Das waren mehr als doppelt so viele (+115 %) wie im Jahr 2014 mit knapp 80.800 Eingliederungshilfen für seelisch behinderte junge Menschen. Diese Hilfen sollen Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen, die von einer seelischen Behinderung betroffen oder bedroht sind, die Teilhabe am sozialen Leben erleichtern. Das umfasst beispielsweise Beratungs- und Therapieangebote, aber auch Kita- und Schulbegleitungen und Integrationsassistenzen. Diese haben im Schulalltag an Bedeutung gewonnen und dürften eine Ursache für den Anstieg der gewährten Hilfen sein. Die Hilfen richten sich an junge Menschen, deren seelische Gesundheit von dem für ihr Alter typischen Zustand abweicht und deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft deshalb beeinträchtigt oder bedroht ist.
Häufigste Gründe sind psychische Belastungen und Entwicklungsauffälligkeiten
Die Eingliederungshilfen wurden 2024 aus einer Vielzahl an Gründen neu eingeleitet. Mit Abstand am häufigsten waren es seelische Probleme oder Entwicklungsauffälligkeiten (69 %), dazu zählten zum Beispiel Ängste, suizidale Tendenzen oder Entwicklungsverzögerungen. In 53 % der Fälle wurden die Hilfen aufgrund von schulischen oder beruflichen Problemen gewährt, etwa bei ADHS, Hyperaktivität oder schulvermeidendem Verhalten. Auffälligkeiten im Sozialverhalten wie Isolation, Drogenkonsum oder Aggressivität waren in 36 % der Fälle ein Grund. Es konnten auch mehrere Gründe für die Einleitung einer Hilfe genannt werden. Im Schnitt dauerte eine Eingliederungshilfe knapp zwei Jahre (23 Monate).
Sieben von zehn Betroffenen sind Jungen
45 % der Hilfen hatten im Jahr 2024 Kinder von 6 bis 11 Jahren in Anspruch genommen, 42 % Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren. Junge Volljährige ab 18 Jahren (11 %) und Kinder unter 6 Jahren (2 %) waren weniger betroffen. Sieben von zehn Betroffenen waren Jungen (70 %).
Ausgaben für Eingliederungshilfen binnen zehn Jahren verdreifacht
Die Ausgaben für Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sind in den letzten Jahren stark gestiegen: Binnen zehn Jahren haben sie sich mehr als verdreifacht. Die Ausgaben von Bund, Ländern und Gemeinden in diesem Bereich beliefen sich allein für minderjährige Kinder und Jugendliche im Jahr 2024 auf 3,5 Milliarden Euro. 2014 lagen die Ausgaben noch bei gut 1,1 Milliarden Euro. Auch ihr Anteil an den Ausgaben der Kinder- und Jugendhilfe für die Einzel- und Gruppenhilfen sowie die anderen Aufgaben nach dem SGB VIII ist gestiegen: von 8 % im Jahr 2014 auf 12 % im Jahr 2024. Zur Einordnung: Insgesamt hatten sich die Ausgaben für die Kinder- und Jugendhilfe von 2014 bis 2024 auf 78,8 Milliarden Euro mehr als verdoppelt (+108 %). Darunter fallen etwa Ausgaben für Kindertagesbetreuung, Hilfen zur Erziehung, sozialpädagogische Familienhilfe sowie Angebote und Einrichtungen der Jugendarbeit.
111.700 Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“
Eine zunehmende Anzahl an Kindern und Jugendlichen mit einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt zeigt sich auch in der Schule. Dort werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in verschiedenen Bereichen erfasst, die jedoch nicht deckungsgleich mit den Gründen für die genannten Eingliederungshilfen sind. In den letzten zehn Jahren ist beispielsweise die Zahl der Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit dem Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“ um 44 % gewachsen: Im Schuljahr 2024/2025 betraf dies 111.700 Kinder und Jugendliche. Davon wurden mit 64.400 Schülerinnen und Schülern mehr als die Hälfte (58 %) inklusiv an regulären Schulen unterrichtet, die übrigen an Förderschulen.
28 % mehr geförderte Schülerinnen und Schüler binnen zehn Jahren
Insgesamt stieg die Zahl der sonderpädagogisch geförderten Schülerinnen und Schüler über alle Schularten hinweg binnen zehn Jahren um 28 % auf 610.800 im Schuljahr 2024/2025. Darunter sind beispielsweise Kinder und Jugendliche, die wegen emotionaler und sozialer, körperlicher oder geistiger Entwicklungsverzögerungen gefördert werden, sowie jene mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sehen, Hören oder Sprache.
Zahl der Integrationsschülerinnen und -schüler gestiegen
Dabei gibt es nicht nur mehr Angebote für Kinder und Jugendliche mit Förderbedarf, ihnen wird immer häufiger ermöglicht, an regulären Schulen unterrichtet zu werden. Binnen zehn Jahren ist die Zahl dieser Integrationsschülerinnen und -schüler um gut drei Viertel (77 %) auf 270 500 im Schuljahr 2024/2025 gestiegen. Im selben Zeitraum stieg die Zahl der Förderschülerinnen und -schüler leicht um 5 % auf 340 300.
Methodische Hinweise:
Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe, auf die Kinder und Jugendliche unter gewissen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch haben. In bestimmten Fällen räumt das Kinder- und Jugendhilferecht auch jungen Volljährigen bis zum 27. Lebensjahr einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen ein (§ 41 SGB VIII). Die Pressemitteilung weist alle Hilfen nach §§ 35a, 41 SGB VIII für junge Menschen nach, die am Jahresende bestanden oder im Laufe des Jahres beendet wurden. Lediglich die Ergebnisse zu den Gründen für die Hilfegewährung beziehen sich auf die im Berichtsjahr begonnenen Hilfen. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unter 6 Jahren unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern als der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden können. In Ländern, in denen von diesem Landesrechtsvorbehalt (§ 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII) Gebrauch gemacht wird, dürften für Kinder unter 6 Jahren mit seelischer Behinderung keine Eingliederungshilfen (§ 35a SGB VIII) zur Statistik der Kinder- und Jugendhilfe gemeldet werden. Weitere Informationen enthält der Qualitätsbericht.
Ausgaben für Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII werden durch die Statistik separat nur für minderjährige Kinder und Jugendliche (ohne junge Volljährige) nachgewiesen.
Als Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischer Förderung werden diejenigen statistisch erfasst, die tatsächlich sonderpädagogisch gefördert werden, unabhängig davon, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf förmlich festgestellt wurde oder nicht. Bei mehreren zutreffenden Förderschwerpunkten ist für die statistische Erfassung diejenige sonderpädagogische Förderung maßgebend, die den größten zeitlichen Anteil ausmacht. Die diesbezügliche Zuordnung nimmt die berichtende Schule vor.
Integrationsschülerinnen und -schüler sind Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischer Förderung, die außerhalb von Förderschulen in den übrigen allgemeinbildenden Schulen sonderpädagogisch gefördert und bei der jeweiligen Schulart nachgewiesen werden.
Weitere Informationen:
Weitere Ergebnisse zu den Eingliederungshilfen der Kinder- und Jugendhilfe stehen in Tabelle 22517-0002 der Datenbank GENESIS-Online und auf der Themenseite „Hilfe zur Erziehung und Angebote der Jugendarbeit“ zur Verfügung. Angaben zu den Ausgaben können der GENESIS-Online-Tabelle 22551-0001 und der Themenseite „Träger der Kinder- und Jugendhilfe“ entnommen werden.
Weitere Daten zu Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischer Förderung finden Sie in den Tabellen 21111-0008 und 21111-0016 (nach Bundesländern) unserer Datenbank GENESIS-Online sowie auf der Themenseite „Schulen“ und auf der Publikationsseite der Kultusministerkonferenz (KMK).
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