Berufseinstiegsbegleitung nur noch in Nordrhein-Westfalen und Sachsen?
(red/BIAJ) - Die Gespräche der Länder mit dem Bund (BMAS) haben bisher nicht die von den Ländern gewünschten Ergebnisse erbracht. Die gesetzlich geforderte Kofinanzierung einer Berufseinstiegsbegleitung gemäß § 49 SGB III in allen Bundesländern ist weiterhin ungeklärt. Die vom Gesetzgeber geforderte Kofinanzierung droht damit zu einer K.o.-Finanzierung, zu einem K.o. der Finanzierung der Berufeinstiegsbegleitung zu werden. Jugendliche haben bei diesem Streit das Nachsehen.
22.06.2012 ArtikelSeit dem 1. April 2012 ist die bisher modellhaft erprobte "Berufseinstiegsbegleitung" ein Regelinstrument zur Förderung des "Übergang(s) von der Schule in die Berufsausbildung".2) Gesetzliche Grundlage in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland: Der am 27. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte neu gefasste § 49 SGB III.
Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) wurden bisher jedoch lediglich in Nordrhein-Westfalen und Sachsen die in § 49 Abs. 1 SGB III genannten finanziellen Voraussetzungen für die Regelförderung der Berufseinstiegsbegleitung durch die Bundesagentur für Arbeit geschaffen: Die Förderung kann nämlich nur dann erfolgen, "wenn sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen."3)
In Nordrhein-Westfalen erfolgte die Ausschreibung der Berufseinstiegsbeleitung für insgesamt ca. 4.000 Teilnehmer/innen am 6. Juni 2012 (Maßnahmebeginn: 1. September 2012).4) In Sachsen hat die Landesregierung (Staatsregierung) am 12. Juni 2012 die notwendige Kofinanzierung beschlossen.5) In beiden Ländern soll die Kofinanzierung der Berufseinstiegsbegleitung aus (dem Anteil dieser Länder an den) Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) erfolgen.
Die anderen Länder setzen offensichtlich weiter auf Gespräche mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).6) Ein Ziel der Gespräche: Kofinanzierung der von der Bundesagentur für Arbeit finanzierten Berufseinstiegsbegleitung (§ 49 SGB III) durch den Bund (z.B. ESF-Mittel des Bundes). Ein entsprechender Beschlussantrag wurde vom Saarland eingebracht und am 8. März 2012 auf der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) beschlossen.7)
Das bisherige Ergebnis dieser Gespräche aus der Sicht des Ministeriums für Bildung und Kultur des Saarlandes: "... das Angebot des Bundes, die in den Schuljahren 2012/13 und 2013/14 startenden Kohorten alleine zu finanzieren, wenn die Länder sich zu einer grundsätzlichen Zusage bereit erklären, eine Finanzierung aus ESF-Mitteln des Bundes oder der Länder ab 2014 mitzutragen."8) Nach Auskunft des Bildungsressorts des Landes Bremen bezieht sich diese Zusage des Bundes jedoch nicht auf eine flächendeckende Einführung sondern lediglich auf die (insgesamt 1.000) Schulen, die bereits in die Förderung nach § 421s SGB III einbezogen waren.9)
Das Saarland (und Bremen) haben die "grundsätzliche Bereitschaft" zur Übernahme einer Kofinanzierung aus "ihren" ESF-Mitteln ab 2014 erklärt. In der Antwort des Ministeriums für Bildung und Kultur: "Das Saarland hat zugesagt, die Möglichkeit der Kofinanzierung mit ESF-Mitteln im Kontext der zukünftigen Mittelverteilung zwischen Bund und Ländern und unter Berücksichtigung der erforderlichen Kohärenz der Programme zu prüfen. Da zurzeit weder das Gesamtvolumen der Strukturfondsmittel ab 2014 noch die Mittelaufteilung zwischen Bund und Ländern abschließend bekannt sind, wurde die grundsätzliche Bereitschaft des Saarlandes zur Übernahme einer Kofinanzierung zugesagt, sofern die ESF-Mittel, die dem Land zur Verfügung stehen werden, dies ermöglichen."10) Wie diese Antwort mit Blick auf das Regelinstrument § 49 SGB III und dessen Anwendung ab dem Schuljahr 2012/13 (nicht nur im Saarland) zu verstehen ist bleibt in dieser Antwort unklar. Eine Antwort des BMAS ist bisher nicht erfolgt bzw. dem BIAJ unbekannt.
Das gegenwärtige Fazit: Die Sicherstellung einer flächendeckenden Kofinanzierung der Berufseinstiegsbegleitung ist auch ein halbes Jahr nach Veröffentlichung des neu gefassten § 49 SGB III im Bundesgesetzblatt nicht gewährleistet. Die vom Gesetzgeber geforderte Kofinanzierung, die in der bisherigen modellhaft erprobten Förderung gemäß § 421s SGB III (Abwicklung gemäß § 443 Abs. 7 SGB III) nicht vorgesehen war, droht in vielen Ländern zu einer "K.o.-Finanzierung" (einem K.o der Finanzierung) zu werden. Jugendliche haben bei diesem Streit das Nachsehen.
Anregung am Rande: In Zukunft sollten in Gesetzentwürfen, mit denen eine Kofinanzierung eingeführt werden soll, im Abschnitt "D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte" die möglichen Auswirkungen nicht, wie in der Bundestagsdrucksache 17/6277 ("Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt"), unerwähnt bleiben.
1) "Berufseinstiegsbegleitung wird fortgesetzt: Saarland Antrag einstimmig angenommen": www.saarland.de/6867_90489.htm
2 ) Rechtliche Grundlage für die zur Zeit laufenden, auf jeweils insgesamt 1.000 ausgewählte allgemeinbildende Schulen in der Bundesrepublik Deutschland begrenzte Förderung von Jugendlichen ist a) die "Berufseinstiegsbegleitung" gemäß § 421s SGB III alt (§ 443 Abs. 7 SGB III neu: "§ 421s in der am 31. März 2012 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf Maßnahmen, über die die Bundesagentur vor dem 31. März 2012 Verträge mit Trägern geschlossen hat, bis zum Ende der Vertragslaufzeit; § 422 Absatz 1 Nummer 3 gilt insoweit nicht.") und b) das Sonderprogramm "Berufseinstiegsbegleitung – Bildungsketten" (BerEb BK) des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft (BMBF: www.bildungsketten.de/de/252.php), das die Aufnahme von Jugendlichen bis Ende 2014 zulässt. (§ 1 Abs. 1 Richtlinie zur Durchführung des Sonderprogramms Berufseinstiegsbegleitung im Rahmen der BMBF-lnitiative "Abschluss und Anschluss –Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss")
3) In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 24. Juni 2011 ("Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt") heißt es dazu: "Für die Berufseinstiegsbegleitung ist zukünftig ein Kofinanzierungserfordernis durch Dritte vorgesehen. Die originäre Verantwortung der Länder beziehungsweise der allgemeinbildenden Schulen, ihre Schülerinnen und Schüler mit einem Schulabschluss und der erforderlichen Ausbildungsreife aus der allgemeinbildenden Schule zu entlassen, bleibt gewahrt." (Deutscher Bundestag, Drucksache 17/6277)
5 ) www.medienservice.sachsen.de/medien/news/169997 und bildungsklick.de/pm/84077/abschlussgefaehrdete-schueler-werden-besser-unterstuetzt/
6 ) Dies heißt nicht, dass die Länder Nordrhein-Westfalen und Sachsen keine Kofinanzierung des Bundes wünschen.
7 ) siehe Fußnote 1
8 ) Antwort (eMail) des Ministeriums für Bildung und Kultur des Saarlandes vom 20. Juni 2012 auf Anfrage des BIAJ
9 ) Auf Anfrage des BIAJ teilte das Bildungsressort des Landes Bremen mit: "In der zweiten Sitzung bot das BMAS an, die Berufseinstiegsbegleitung an den bislang geförderten 1.000 Schulen für zwei weitere Jahre mit Bundesmitteln kozufinanzieren, sofern die Länder grundsätzlich einverstanden seien, mit Beginn der neuen ESF-Förderperiode ESF-Mittel als Kofinanzierung in Betracht zu ziehen."
10) Antwort (eMail) des Ministeriums für Bildung und Kultur des Saarlandes vom 20. Juni 2012 auf Anfrage des BIAJ,Hervorhebung in der eMail.
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