Bachelor-Abschluss doch nicht berufsqualifizierend?
(bikl) Einem Urteil des Verwaltungsgerichts zufolge befähigt der neue Studienabschluss, der bis 2010 überall in Deutschland als Standard eingeführt werden soll, nicht zu einer "auf Dauer angelegten und auf Erzielung von Einkünften gerichteten Berufstätigkeit" (AZ 2 K 5689/04).
08.11.2005 ArtikelDas Urteil dürfte Wasser auf die Mühlen des Deutschen Hochschulverbands (DHV) sein. Nach einer Fachtagung im September hatte der Verband gemeinsam mit dem Deutschen Anwaltverein (DAV) und der Deutsche Juristen-Fakultätentag (DJFT) kundgetan: "Ein grundständiges dreijähriges Bachelorstudium qualifiziert nicht zum Beruf des Richters oder des Rechtsanwalts."
Auch Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hatte im gleichen Monat erklärt: "Wir sollten uns davor hüten, den Studierenden mit einem juristischen Bachelor falsche berufliche Hoffnungen zu machen." Nach geltendem Recht sei die Rechtsberatung nur besonders qualifizierten Personen vorbehalten, also von Bachelor-Absolventen nicht zu leisten.
Doch laut europäischer Vereinbarung soll der Bachelor genau dieses sein: Ein erster Abschluss, der zur Aufnahme eines Berufes befähigt. Der auf dem Bachelor aufbauende Master-Abschluss, der im Rahmen des so genannten Bologna-Prozesses ebenfalls bis zum Ende des Jahrzehnts an allen deutschen Hochschulen installiert werden soll, hingegen ist als Möglichkeit der Vertiefung und Spezialisierung gedacht, der Regelabschluss soll er nicht sein.
Geklagt hatte ein Student der Hamburger Bucerius Law School, dem das Studierendenwerk die Zahlung der Studienförderung Bafög verweigert hatte mit der Begründung, er besitze mit dem Bachelor of Law bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss. Laut deutschem Hochschulrahmengesetz dürften Hochschulen nur einen Bachelor verleihen, wenn er für einen Beruf qualifiziere, sagt eine Sprecherin des Studierendenwerks zur Begründung.
Die Hamburger Richter hingegen kamen zu dem Ergebnis, dass der Bachelor of Law für den juristischen Arbeitsmarkt auf keinen Fall ausreiche und dem Studenten daher weiter eine Studienförderung zustehe. Sie ließen jedoch eine Berufung gegen ihr Urteil durch das Studierendenwerk wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zu.
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