BAföG kann teilweise als Einkommen beim Alg II angerechnet werden

(hib/MPI) Die Bundesausbildungsförderung (BAföG) kann teilweise als Einkommen beim Arbeitslosengeld II (Alg II) angerechnet werden. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort ([16/8645](http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/086/1608645.pdf)) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke ([16/8343](http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/083/1608343.pdf)) schreibt, gilt das für den BAföG-Teil, der zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Dagegen sei der Teil, mit dem Ausbildungskosten abgedeckt werden, nicht anzurechnen.

04.04.2008 Pressemeldung Deutscher Bundestag

Weiter heißt es, der exakte Anteil der auf die Ausbildungskosten und den Lebensunterhalt entfallenden Ausbildungsförderung sei gesetzlich nicht geregelt. Deshalb werde der anrechnungsfreie Ausbildungskostenteil pauschal mit 20 Prozent der Förderung angenommen.

Es werde nicht erwogen, die Leistungen nach dem BAföG komplett aus der Einkommensanrechnung auf das Alg II auszunehmen, schreibt die Regierung. Die Leistungen nach dem BAföG dienten auch der Sicherung des Lebensunterhalts.

Auch werde eine Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des Bundestages nicht umgesetzt, den Pauschbetrag auf 100 Prozent der Fördergelder aus dem BAföG zu erhöhen, falls nachweislich Ausbildungsgebühren zu leisten sind.

Das Bundesarbeitsministerium habe die Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses zwar erwogen, werde sie "nach eingehender Prüfung" jedoch nicht umsetzen. Zur Begründung heißt es, Schulgeld finde in der pauschal bemessenen Ausbildungsförderung nach dem BAföG keine gesonderte Berücksichtigung. Das umfassende, vielfältig gegliederte Angebot an öffentlichen Ausbildungsstätten sei in der Regel gebührenfrei.

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