"Eckpunkte des geplanten Hochschulfreiheitsgesetzes"
Prof. Dr. Andreas Pinkwart (Innovationsminister und stellvertretender Ministerpräsident NRW) am Mittwoch, 25. Januar 2006 (Es gilt das gesprochene Wort)
25.01.2006 Nordrhein-Westfalen Pressemeldung Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen1. Ausgangslage
Nordrhein-Westfalen besitzt die dichteste Hochschullandschaft in Europa – aber leider noch nicht die beste. Dies hat am vergangenen Freitag das Ergebnis der Vorauswahl zur ersten Runde der Exzellenzinitiative bestätigt. Im bundesweiten Vergleich schöpfen die NRW Hochschulen ihr Potenzial nicht voll aus, vor allem gegenüber Bayern und Baden- Württemberg hat sich bei nüchterner Betrachtung der verschiedenen Evaluierungen ein Rückstand ergeben. Diesen Rückstand wollen wir aufholen. Das bedeutet eine riesige Kraftanstrengung, das ist allen Beteiligten klar, aber wir haben begonnen, hier in NordrheinWestfalen die dafür notwendigen Bedingungen zu schaffen. Die Aufholjagd ist gestartet. In diesem Zusammenhang ist es ein sehr gutes Zeichen, dass die NRW-Universitäten, die sich in der ersten Runde der Exzellenzinitiative nicht durchsetzen konnten, bereits einen neuen Anlauf für die zweite Ausschreibungsrunde angekündigt haben. Allein die bisherige Beteiligung an dem Wettbewerb hat eine Menge von positiven Prozessen in Gang gebracht, die den Hochschulen nachhaltig zugute kommen werden. Zwei große Schritte haben wir seit der Regierungsübernahme bereits gemacht:
- Wir haben den Hochschulen trotz schwierigster Haushaltslage eine sichere finanzielle Basis geschaffen und den Qualitätspakt eingehalten. Mit der Einführung des Globalhaushaltes haben die Hochschulen die Eigenbewirtschaftung der vom Land zur Verfügung gestellten Finanzmittel übertragen bekommen.
- Wir haben den Entwurf für das Studienbeitragsgesetz vorgelegt, das nach Inkraft- treten den Hochschulen ermöglicht, Studium und Lehre mit zusätzlichen Einnahmen von jährlich bis zu rund 320 Millionen Euro nachhaltig zu verbessern. Zum Vergleich: Dies ist annähernd der gleiche Betrag, der durch die Exzellenzinitiative von Bund und Ländern bis 2011 jährlich den deutschen Hochschulen insgesamt zufließt.
Nun bereiten wir nicht nur einen dritten großen Schritt vor, sondern sorgen geradezu für einen Paradigmenwechsel: mit dem Hochschulfreiheitsgesetz, dessen Eckpunkte ich Ihnen heute vorstellen möchte. Ich möchte an dieser Stelle ausdrücklich bemerken, dass es sich um Eckpunkte handelt und die geplanten Vorhaben natürlich in den kommenden Wochen und Monaten intensiv mit allen Beteiligten diskutiert und in ihren Einzelheiten ausgearbeitet werden.
2. Ziele und Grundsätze des Hochschulfreiheitsgesetzes
Oberstes Ziel des Hochschulfreiheitsgesetzes ist es, die nordrhein-westfälischen Hochschulen noch leistungsfähiger und national wie international wettbewerbsfähiger zu machen. Dazu soll den staatlichen Universitäten und Fachhochschulen ein Höchstmaß an Gestaltungs- und Entfaltungsfreiheit gegeben werden. Wir setzen dabei auf die Kreativität und die Ideen der Hochschulen und ihrer Beschäftigten. Jede einzelne Hochschule soll in die Lage versetzt werden, für sich selbst den geeignetsten Weg zu einem starken Profil, zu mehr Exzellenz sowie zu bester Ausbildung und Lehre zu beschreiten. Der Wettbewerb auch zwischen Hochschulen gewinnt im Zuge der Globalisierung an Geschwindigkeit. Der internationale Wettbewerb um die besten Professoren und die besten Studierenden sowie um beste Forschungs- und Ausbildungserfolge und auch der technische Fortschritt stellen unsere Hochschulen vor immense Herausforderungen, weil exzellente Forschungs- und Lehrbedingungen bereit zu stellen immer kostspieliger wird. Diese Herausforderung ist nur zu bestehen, wenn die Hochschulen neben hinreichender finanzieller Ausstattung zugleich die Freiheit erhalten für schnellere Entscheidungen, unbürokratischere Handlungsmöglichkeiten, effektiveren Ressourceneinsatz und strategische Eigenverantwortung. Immer wieder sehen wir an Beispielen, dass Hochschulen ebenso wie Unternehmen und ganze Volkswirtschaften bei besseren Rahmenbedingungen in vergleichsweise kurzer Zeit eine Trendumkehr schaffen und eine sehr positive Entwicklung nehmen. Wir wollen in NRW für die Hochschulen Rahmenbedingungen schaffen, die ihre Beweglichkeit deutlich erhöht. Die Herausforderungen an die Hochschulen in diesem Prozess sind hoch, das wissen wir. Den Wandel in der Hochschullandschaft müssen wir uns mit großen Anstrengungen gemeinsam erarbeiten. Entscheidend für den Erfolg der Hochschulen ist in diesem Prozess nicht die Größe, die Tradition oder der Standort – entscheidend wird sein, ergebnisorientiert, schnell und kreativ zu sein.
Unsere Hochschulpolitik wird dabei getragen von folgenden Grundsätzen:
- Freiheit von Forschung und Lehre
- Echte Autonomie der Hochschulen
- Verlässliche staatliche Hochschulfinanzierung
- Klares Bekenntnis zu Wettbewerb und Spitzenleistung
3. Eckpunkte des Hochschulfreiheitsgesetzes
Es sind drei Bereiche, die den Kern der Reform ausmachen:
- Die Hochschulen werden als Körperschaften des öffentlichen Rechts verselbstständigt und sind künftig keine staatlichen Einrichtungen mehr. Wir lösen damit die Hochschulen aus dem staatlichen Weisungsrecht und übertragen den Hochschulen weit reichende Kompetenzen und die Verantwortung für Finanz-, Personal- und Organisationsentscheidungen.
- Wir schaffen neue, starke Leitungsstrukturen in den Hochschulen mit klarer Aufgabenverteilung zwischen Hochschulleitung und hochschulinterner Selbstverant- wortung sowie mit einer engeren Anbindung an das gesellschaftliche Umfeld. Die Handlungsfähigkeit und Beweglichkeit der Hochschulen wird nachhaltig erhöht.
- Wir stellen das Verhältnis von Staat und Hochschule auf eine völlig neue Basis. Auf der Grundlage konkreter Zielvereinbarungen mit dem Land werden die Hochschulen ihre eigene Strategie- und Entwicklungsplanung vornehmen können. Der Staat zieht sich aus der Detailsteuerung zurück und stärkt die Eigenverantwortung der Hochschulen.
3.1. Die autonome Hochschule
Bislang sind die Hochschulen Körperschaften und zugleich staatliche Einrichtungen, künftig werden sie als reine Körperschaften des öffentlichen Rechts verselbständigt. Damit ist ein Paradigmenwechsel verbunden, dessen Tragweite auch für das Selbstverständnis der Hoch- schulen nicht hoch genug einzuschätzen ist. Die Verselbstständigung bringt mit sich, dass der Staat nur noch die Rechts- und nicht mehr die Fachaufsicht führt. Das heißt: Er achtet auch weiterhin darauf, dass sich die Hochschulen im Rahmen der geltenden Gesetze bewe- gen, setzt bei der konkreten Ausgestaltung ihres Handelns aber auf die Eigenverantwortung der Hochschulen und ist nicht mehr weisungsberechtigt. Die Hochschulen treten die Gesamt- rechtsnachfolge des Landes an (Ausnahme Immobilien). Ebenfalls möglich ist die Umwandlung der Rechtsform einer Hochschule in eine Stiftung
Personal
Ein eigenverantwortliches Personalmanagement schafft die Grundlage für eine innovationsträchtige Hochschulentwicklung, wirkt leistungsmotivierend und bietet die Basis für effizienteren Einsatz von Ressourcen. Die jeweilige Hochschule wird Arbeitgeber bzw. Dienstherr ihres Personals. Sie tritt an die Stelle des Landes in die bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein. Die Beschäftigten, die bislang als Landesbeschäftigte an den Hochschulen tätig sind, werden Beschäftigte der Hochschulen. Dies gilt für Beamte ebenso wie für Angestellte und Arbeiter. Bei diesem Übergang behalten die Beschäftigten ihre bisherigen Rechte und Pflichten in vollem Umfang. Der Minister ist nicht mehr oberster Dienstvorgesetzter. In kleinerem Rahmen ist dies bereits vor einigen Jahren an den Universitätskliniken erfolgreich umgesetzt worden. Die Arbeitsverhältnisse werden nach den für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes geltenden Bestimmungen geregelt werden, das heißt die Tarifverträge bleiben gültig. Ein neuer Tarifvertrag kann nur dann abgeschlossen werden, wenn der Tarifpartner der Hochschule mindestens 25 Prozent der bei der jeweiligen Hochschule beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertritt. Diese Regelung ist angelehnt an das Studentenwerkgesetz. Die Hochschulen werden künftig selbstständig über die Berufungen der Professorinnen und Professoren entscheiden können. Der bisherige Vorbehalt des staatlichen Einvernehmens entfällt. Die bürokratischen Beteiligungen der Ministerialebene im Berufungsverfahren entfallen, was zu einer wesentlichen Beschleunigung der Verfahren führt. Das Ministerium wird lediglich generelle qualitätssichernde Vorgaben machen.
Finanzen
Die Hochschulen werden aus dem engen Korsett der Landeshaushaltsordnung befreit. Sie werden künftig über Zuschüsse finanziert und können dann frei wirtschaften, Geld ansparen oder Investitionen über Kredite vorfinanzieren. Den Gestaltungsrahmen bestimmt der Hochschulrat. Kontrollorgan bleibt der Landesrechnungshof. Den Hochschulen soll es künftig auch ermöglicht werden, eigene Unternehmen zu gründen oder sich an Unternehmen zu beteiligen, sofern ein Wissenschaftsbezug gewährleistet ist. Die moderne Hochschule der Zukunft muss eigenverantwortlich auf den Zukunftsmärkten agieren können. Mit dem Hochschulfreiheitsgesetz werden die dazu erforderlichen Instrumente bereitgestellt.
Liegenschaften
Die Universität zu Köln und die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg werden in einem Modellversuch das vollständige Eigentum an den Liegenschaften und das Liegenschaftsmanagement übertragen bekommen. Hier soll geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen die Hochschulen langfristig selbstständig ihre Liegenschaften betreiben können.
3.2. Modernes Wissenschaftsmanagement
Die autonome Hochschule benötigt klare, handlungsfähige und starke Leitungsstrukturen. Hochschulen sind besondere Institutionen, deren Leitungsstrukturen den besonderen Erfordernissen des Wissenschaftsbetriebs entsprechen müssen. Modernes Management und wissenschaftliche Exzellenz sind keine Gegensätze, sondern bedingen sich wechselseitig. Das Hochschulfreiheitsgesetz stärkt daher die Selbstverwaltungskräfte und die gesellschaftliche Verantwortung der Hochschulen in der modernen Wissensgesellschaft. Die Hochschulen haben die Möglichkeit, sich die Leitungsorgane im Rahmen des Gesetzes passgenau selbst zu gestalten. Neben dem Senat und dem Rektorat kommt als neues Organ der Hochschulrat dazu, der an die Stelle des Kuratoriums tritt.
Hochschulleitung
Die Hochschule ist frei, sich für ein Rektorat oder ein Präsidium als Leitungsorgan zu entscheiden. Entweder kann der Rektor/Präsident die Richtlinienkompetenz wahrnehmen, oder die Hochschulleitung ist als Kollegialorgan nach dem Ressortprinzip tätig. Die Hochschulleitung besteht aus mindestens zwei hauptamtlichen Mitgliedern, die von außerhalb der Hochschule kommen können. Rektor/Präsident und Kanzler/Vizepräsident werden vom Hochschulrat gewählt und durch den Senat bestätigt. Ein Entscheidungspatt wird durch eine Stichentscheidung ausgeschlossen.
Hochschulrat
Der Hochschulrat tritt als neues Organ an die Stelle des Kuratoriums und besteht mindestens zur Hälfte aus Mitgliedern von außerhalb der Hochschule. Der Vorsitzende muss stets von außen kommen. Die Mitglieder werden auf Vorschlag von Senat und Rektorat vom Minister ernannt. Der Hochschulrat entscheidet über die strategische Ausrichtung der Hochschule und nimmt die Fachaufsicht wahr. Er beschließt über den Hochschulentwicklungsplan und die von den Hochschulen mit dem Land ausgehandelte Zielvereinbarung.
Senat
Der Senat wird wie bislang von den verschiedenen Gruppen in Urwahl gewählt. Die Zahl seiner Mitglieder ist nicht begrenzt. Er beschließt die Grundordnung der Hochschule und ist damit für die Rechtsetzung zuständig. Darüber hinaus ist der Senat zentrales Beratungsgremium der Hochschule und wirkt bei der Besetzung der Hochschulleitung sowohl in der Findungskommission als auch durch ihre Bestätigung mit.
Weitere Optionen für die Hochschulverfassung
Die Hochschulen erhalten die Möglichkeit, in ihrer Grundordnung ein erweitertes Präsidium/Rektorat einzurichten, das an Stelle des Hochschulrates über den von der Hochschullei- tung vorgelegten Hochschulentwicklungsplan sowie über die mit dem Land ausgehandelte Zielvereinbarung beschließt. Mitglieder sind neben dem Präsidium/Rektorat alle Dekane der Hochschule. Außerdem haben die Hochschulen die Möglichkeit, eine Dekane-Konferenz einzurichten und damit die Partizipation der Fachbereiche zu stärken. Die Dekane-Konferenz ist als beratende Kommission tätig und kann die Interessen der Fakultäten enger mit der Hochschulleitung abstimmen und mit den Gesamtinteressen der Hochschule in Einklang bringen. Um eine Stärkung der Fachbereiche möglich zu machen, können Dekane künftig ihre Funktion auch hauptamtlich ausführen.
3.3. Neues Rollenverständnis des Staates
Unser Grundsatz für die Hochschulsteuerung lautet: So wenig staatliche Bürokra- tie und so viel Anreize für ein eigenes Qualitätsmanagement der Hochschulen wie möglich. Mit dem Hochschulfreiheitsgesetz wird das Verhältnis zwischen Staat und Hochschulen auf eine neue Grundlage gestellt. Staat und Hochschulen gehen eine strategische Partnerschaft ein. Wir setzen auf eine Kultur des Vertrauens und verabschieden uns von staatlichem Dirigismus. Die drei Schnittstellen im Verhältnis Staat-Hochschule sind zum einen die Finanzierung und zum anderen die Zielvereinbarungen und das Hochschulcontrolling. Die Finanzierung bleibt staatliche Aufgabe, orientiert sich jedoch stärker an Aufgaben, Zielen und erbrachten Leistungen der Hochschulen. Der Grundsatz der staatlichen Verantwortung für Leistungsfähigkeit und ausgewogenes Leistungsangebot der Hochschulen bleibt bestehen. Die Zielvereinbarungen werden künftig an Konkretisierung und Verbindlichkeit gewinnen und den Charakter größtenteils unverbindlicher Absichtserklärungen überwinden. Grundlage sind die wissenschaftspolitischen Leitlinien des Landes und die Struktur- und Entwicklungspläne der Hochschulen. Wenn der Staat derart umfassend Einflussmöglichkeiten an die Hochschulen überträgt, kommen auf ihn neue Herausforderungen zu. Folglich ändern sich auch die Aufgaben des Innovationsministeriums, die künftig nicht mehr in der klassischen Hochschulverwaltung liegen, sondern ein modernes Hochschulmanagement umfassen. Entsprechend habe ich mein Haus bei >Amtsübernahme neu organisiert. Planerische Einzelentscheidungen des Staates wird es künftig nicht mehr geben. Vielmehr werden die Hochschulen über Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie Instrumente des Leistungscontrollings und Qualitätssicherung wie z.B. Akkreditierung und Evaluation ergebnisorientiert gesteuert. Die Aufgabe des Innovationsministeriums liegt darüber hinaus in der Vernetzung der drei Säulen Wissenschaft, Forschung und Technologie im Interesse des Innovationsstandorts Nordrhein-Westfalen. Unser Ziel ist es, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und die Wirtschaft enger zusammenzuführen. Wir wollen durch ein klares Bekenntnis zu Wettbewerb und Evaluierung Anreize zu Spitzenleistung setzen und sicherstellen, dass die staatlichen Finanzmittel effektiv verwendet werden.
4. Fazit
Dieses Gesetz läutet eine neue Ära in der Hochschulpolitik ein. Nie zuvor haben Reformschritte einen derartigen Gewinn an Gestaltungsfreiheit und einen derartigen Bürokratieabbau bedeutet. Die nordrhein-westfälischen Hochschulen werden im Rahmen dieses Gesetzes damit in einem Maße autonom, das bundesweit einzigartig ist und das auch international jedem Vergleich standhält. Zwar gab es einzelne Modellversuche wie etwa bei der TU Darm- stadt oder bei den niedersächsischen Stiftungshochschulen. Dies blieben aber Einzelerscheinungen. Wenn dieses Gesetz in Kraft tritt, hat Nordrhein-Westfalen das mit weitem Abstand freiheitlichste Hochschulrecht aller Bundesländer. Das Ausmaß an Übertragung von Freiheit und Eigenverantwortung zeugt von dem großen Vertrauen, das diese Landesregierung in die Hochschulen setzt. Wir vertrauen dabei auch auf einen grundlegenden Mentalitätswechsel, der den Grundsatz der Freiheit von Forschung und Lehre verbindet mit den Leitlinien Wettbewerb, Autonomie und Verantwortung. Wir sind davon überzeugt, dass ein so weit reichender Schritt nicht in viele Einzelmaßnahmen aufgeteilt und zeitlich gestreckt werden kann. Natürlich werden die neuen Rahmenbedingungen die NRW-Hochschulen vor große Herausforderungen stellen. Die Gespräche mit den Rektoren und Kanzlern, die ich gemeinsam mit dem Ministerpräsidenten in der vergangenen Woche geführt habe, haben uns dabei in unserem Optimismus bestärkt, dass mit diesem Gesetz der Aufbruch, der unzweifelhaft an den NRW-Hochschulen eingesetzt hat, enormen Rückenwind sowie das nötige strukturelle und nachhaltige Fundament erhält und bislang völlig ungekannte Chancen bietet. In diesem Zusammenhang möchte ich nicht nur dem Ministerpräsidenten, sondern auch dem Finanzminister für seine Unterstützung danken. Nicht nur das Wissenschaftsministerium, auch das Finanzministerium gibt einen großen Bereich von direkten staatlichen Einflussmöglichkeiten auf.
Zeitplan
Die Landesregierung wird diese Eckpunkte in einen Referentenentwurf umsetzen. Es ist ge- plant, diesen Entwurf im Frühjahr in die interne Anhörung der Hochschulen und der weiteren Beteiligten zu geben. Die Rückmeldungen werden dann ausgewertet und fließen in den Gesetzentwurf ein, der noch vor der Sommerpause in den Landtag eingebracht wird. Das Gesetz soll im Herbst beschlossen und dann zum 1. Januar 2007 in Kraft treten. Das Gesetz wird die Attraktivität des Hochschulstandorts NRW erheblich erhöhen. Die moderne Hochschule der Zukunft ist unabhängig, profiliert und international wett- bewerbsfähig. Sie setzt ihre Mittel effektiv ein. Die hierzu benötigten Instrumente im finan- ziellen, personellen und organisatorischen Bereich werden ihr mit dem Hochschulfreiheitsge- setz zur Verfügung gestellt.
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