GEW Bremen: Die Zivilklausel ist zeitgemäß!
Die Bremer Wissenschaftssenatorin Henrike Müller hat gesagt, die Zivilklausel sei „nicht mehr zeitgemäß“ und bezieht sich dabei auch auf ein Gutachten des Juristen Volker Epping. Der von ihm vertretenen Sicht, die im Bremischen Hochschulgesetz enthaltene Zivilklausel sei verfassungswidrig, widerspricht die GEW Bremen entschieden.
14.08.2026 Bremen Pressemeldung GEW BremenIm Bremischen Hochschulgesetz steht in § 4 („Aufgaben“), dass Hochschulen in Forschung, Lehre und Studium ausschließlich friedliche Zwecke verfolgen.
„Diese Friedensorientierung korrespondiert mit anderen Normen und Vorgaben, wie beispielsweise dem Grundgesetz (Artikel 1 Abs. 2), der Präambel der Bremer Landesverfassung und der Verfassung der Organisation für Bildung, Wissenschaft und Kultur, also der UNESCO“, stellt Ralf Streibl, Sprecher der Fachgruppe Hochschule und Forschung der GEW Bremen fest und ergänzt: „Soll das Wort »Frieden« als Ziel und Aufgabe jetzt auch aus all diesen Dokumenten gestrichen werden?“
In dem „Zivilklausel“ überschiebenen Paragraphen 7b, der 2015 ins Bremischen Hochschulgesetz aufgenommen wurde, hat der Gesetzgeber den Hochschulen ganz bewusst keine konkrete Formulierung vorgeschrieben, sondern überlässt die konkrete Umsetzung der Friedensorientierung aus Paragraph 4 den Hochschulen. Die Bremischen Hochschulen hatten tatsächlich schon Jahre vorher - also unabhängig vom Paragraphen 7b - von sich aus Zivilklauseln beschlossen. „Wem Hochschulautonomie wichtig ist, sollte das Zustandekommen und die Existenz solcher Beschlüsse an den Hochschulen respektieren“, fasst es GEW-Landesvorstandsprecherin Ramona Seeger zusammen.
Der erste Beschluss der Universität Bremen zur Ablehnung von Forschung mit militärischer Zielsetzung wurde bereits 1986 gefasst, also vor genau 50 Jahren. Und schon damals wurde er nicht als Verbot formuliert, sondern als Aufforderung an die Mitglieder der Universität. Zivilklauseln als demokratisch beschlossene Selbstverpflichtungen von Hochschulgremien drücken ein institutionelles Selbstverständnis aus, ohne die an Wissenschaft und Forschung Beteiligten von der Notwendigkeit und Verpflichtung zu entbinden, in jedem Einzelfall bewusst und verantwortlich zu entscheiden, welche Projekte sie durchführen und woran sie forschen wollen. Ralf Streibl verweist in diesem Zusammenhang noch auf eine weitergehende, aus Sicht der GEW ganz zentrale Bestimmung des Hochschulgesetzes: „In § 7 des Bremer Hochschulgesetzes ist festgeschrieben, dass Wissenschaftsfreiheit und das Mitbedenken der Folgen immer Hand in Hand gehen müssen und dass im Zweifelsfall solche Fragen themen- und projektspezifisch öffentlich diskutiert werden. Für mich ist das ein gutes und eminent wichtiges Zeichen gelebter, gleichermaßen individuell und kollektiv verstandener Wissenschaftsverantwortung im Land Bremen“.
Es ist unstrittig, dass Wissenschaft grundsätzlich einen ambivalenten Charakter aufweist. Umso sorgfältiger müssen die Beteiligten innerhalb der Institutionen in jedem Einzelfall ihre Entscheidungen sorgfältig abwägen – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Ziele und der Rahmenbedingungen eines Forschungsvorhabens. Institutionelle Beschlüsse wie eine Zivilklausel definieren nicht abschließend, welches Projekt erlaubt ist oder nicht, sondern sie fordern und fördern eine aktive Auseinandersetzung, die den individuellen Entscheidungsprozess der daran Beteiligten begleitet aber nicht ersetzt. Insofern liegt hier ganz klar kein Eingriff in die individuelle Forschungsfreiheit vor. „Zivilklauselbeschlüsse an Hochschulen sind – anders als oft behauptet wird – keine Verbote, sondern Ausdruck einer Haltung der Institution und damit Einladung und Aufforderung zum Diskurs“, betont Ralf Streibl.
Öffentliche Hochschulen sind schwerpunktmäßig keine Dienstleistungsforschungsinstitute. Ihr Kernfokus liegt auf Forschung im internationalen und offenen wissenschaftlichen Austausch sowie zusätzlich auf Bildung, Studium und Lehre. „Mit Militär- und Geheimforschung einhergehende Rahmenbedingungen verhindern den offenen wissenschaftlichen Austausch und können damit wissenschaftliche Weiterentwicklung und Innovation sogar behindern“, erläutert Ramona Seeger. Sie verdeutlicht die klare Position der Bildungsgewerkschaft: „Die GEW lehnt alle Maßnahmen ab, die zu einer Militarisierung von Bildung und Forschung beitragen“. Dies gilt erst recht, wenn womöglich deutlich angewachsene Zeitenwende-Etats für Militär und Rüstungsindustrie sowie Standortdiskussionen wehrtechnisch aktiver Betriebe im Hintergrund das Thema befeuern und Begehrlichkeiten schaffen, öffentliche Hochschulen gezielt für rüstungs- und militärbezogene Forschung zu gebrauchen.
Die geltenden Regelungen im BremHG und die Beschlusslagen an den Hochschulen sind keineswegs aus der Zeit gefallen. Dies wird deutlich, wenn man betrachtet, wie oft und wann sie zuletzt aufgegriffen oder bestärkt wurden. Was das Hochschulgesetz angeht, haben sich die Bremer Regierungsparteien zuletzt in ihrem Koalitionsvertrag Juli 2023 ausdrücklich dazu bekannt, an der Zivilklausel festzuhalten.
„Am Beispiel der Geschichte der Zivilklausel an der Universität kann man deutlich erkennen, dass es sich bei solchen Beschlüssen nicht um Eintagsfliegen handelt, sondern dass diese inhaltlich grundlegend und nachhaltig mit Identität und Selbstverständnis der Institution zu tun haben“, berichtet Ralf Streibl. So bestätigte der Akademische Senat der Universität Bremen beispielsweise im Jahr 2012 nach breit angelegter, intensiver, differenzierter und sachlicher Diskussion mit überwältigender Mehrheit inhaltlich die in den 80er und 90er Jahren gefassten früheren Zivilklauselbeschlüsse auch damals war hinterfragt worden, ob sie denn noch zeitgemäß seien. Und im November 2023 – in vollem Bewusstsein der aktuellen politischen Situation und der Kriege der Gegenwart – beschloss der Akademische Senat einstimmig das neue Leitbild der Universität. Darin ist erneut der auf die früheren Beschlüsse zurückgehende Kernsatz enthalten: „Wir sind Demokratie und Frieden verpflichtet und verfolgen nur zivile Zwecke“.
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