"SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke haben sich über umfänglichste und detaillierteste Empfehlungen des Ministeriums hinweggesetzt"
Das von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke am 3. Juni beschlossene "Gesetz zur Sicherstellung der Chancengleichheit an hessischen Hochschulen" enthält keineswegs nur einen Formfehler, sondern einen gravierenden materiellen Mangel. Das hat der Staatssekretär im Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst, Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz, hervorgehoben: "Hier wurde nicht einfach ein Satz vergessen, sondern es fehlt die zentrale Aussage, weshalb das Gesetz überhaupt gemacht wird." Er erinnerte daran, dass die Empfehlungen des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst an die Fraktionen alle dafür erforderlichen Passagen und Aspekte enthielten. "Die Fraktionen haben sich über umfängliche und detaillierte Empfehlungen hinweggesetzt. Der dadurch entstandene gravierende Mangel liegt damit in ihrer eigenen Verantwortung."
06.06.2008 Hessen Pressemeldung Hessisches Ministerium für Wissenschaft und KunstAufgrund des Beschlusses von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke ergibt sich für die Studierenden und die Hochschulen in Hessen folgende Situation:
- Im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 bestand eine ´Beitragspflicht nach dem Studienbeitragsgesetz, verbunden mit einem Anspruch auf Gewährung eines Studiendarlehens zur Finanzierung des Beitrags für die Berechtigten.
- Für das Wintersemester 2008/2009 besteht kein Darlehensanspruch für den –grundsätzlich durch die Hochschulen zu erhebenden – Studienbeitrag, aber aufgrund einer neuen Übergangsregelung ein Rückzahlungsanspruch auf Antrag der Studierenden.
- Ab dem Sommersemester 2009 besteht eine Beitragspflicht nach den insoweit unverändert geltenden Regelungen des Studienbeitragsgesetzes, allerdings kein Anspruch mehr auf Gewährung eines Studiendarlehens.
Hinsichtlich der für das Wintersemester 2008/2009 geschaffenen Rechtslage ist zumindest sehr zweifelhaft, ob eine Erhebung der Beiträge rechtmäßig oder jedenfalls zweckmäßig wäre. Denn im Grundsatz gilt, dass die Einforderung einer Leistung, die dann zurückerstattet werden muss, rechtsmissbräuchlich erfolgt.
Die ab dem Sommersemester 2009 geltende Rechtslage dürfte – vorbehaltlich der Entscheidung des Staatsgerichtshofs über die Vereinbarkeit des Hessischen Studienbeitragsgesetzes mit der Hessischen Verfassung – nicht mehr durch Artikel 59 Absatz 1 Satz 4 der Landesverfassung gedeckt sein. Denn der Gesetzgeber ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs verpflichtet, bei der Anordnung eines angemessenen Schulgelds für ein zügiges Erststudium auf die wirtschaftliche Lage der Betroffenen Rücksicht zu nehmen und den Zugang zu den Hochschulen des Landes nicht durch unüberwindliche finanzielle Hürden zu verstellen. Genau das würde aber passieren, wenn – wie es nun im Gesetzesbeschluss steht – der Darlehensanspruch ersatzlos wegfiele, während die Studienbeiträge weiter erhoben werden müssten.
"Im Hinblick auf die mit Artikel 120 der Hessischen Verfassung verbundene materielle Prüfungspflicht des Ministerpräsidenten und der zuständigen Ministerin bestehen daher seitens des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Bedenken gegen die Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes", sagte Staatssekretär Prof. Dr. Lorz. Der Gesetzesbeschluss wurde am Donnerstag, 5. Juni 2008, zu Ausfertigung und Unterschrift vorgelegt. Der Ministerpräsident habe diese Bedenken also umgehend öffentlich gemacht.
Der aus fünf Artikeln bestehende Gesetzesbeschluss von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke ändert in Artikel 1 das Hessische Studienbeitragsgesetz vom 16. Oktober 2006, in Artikel 2 das Hessische Studienguthabengesetz vom 18. Dezember 2003 und führt mit Artikel 3 ein Gesetz zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an hessischen Hochschulen als neues Stammgesetz ein. Artikel 4 enthält eine Übergangsbestimmung, Artikel 5 regelt das Inkrafttreten. Diesem Gesetzesbeschluss liegt der am 4. April 2008 eingebrachte dringliche Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 17/15) in der Fassung des durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst modifizierten Änderungsantrags dieser Fraktionen vom 28. Mai 2008 (Drucksache 17/271) sowie des Änderungsantrags vom 3. Juni 2008 (Drucksache 17/304) zu Grunde.
In Hinblick auf den für die Pflicht zur Entrichtung von Studienbeiträgen maßgeblichen Artikel 1 des Gesetzesbeschlusses gestaltete sich der Ablauf folgendermaßen:
Der mit Drucksache 17/15 am 4. April 2008 von SPD und Bündnis 90/Die Grünen eingebrachte Gesetzentwurf bestand in Artikel 1 aus drei Nummern mit folgendem Wortlaut: "
- In § 7 Abs. 1 S. 1 werden nach dem Wort "haben" die Worte "im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008" eingefügt.
- In den §§ 7 bis 10 werden jeweils nach den Angaben "§ 2 Abs 1", "§ 3 Abs. 1", "§ 3 Abs. 3", "§ 4", § 4 Abs. 2 und 3", die Wörter "dieses Gesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512)" eingefügt.
- Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Die §§ 1 bis 6 dieses Gesetzes finden letztmalig für das Sommersemester 2008 Anwendung und treten am 31.12.2008 außer Kraft."
Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 hat das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst eine 36 Seiten umfassende Handreichung an die Fraktionen übersandt. Dies geschah per Fax und per Boten. Auf ausdrücklichen Wunsch der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurden ihnen die Papiere am 26. Mai 2008 zusätzlich in elektronischer Form übermittelt. Diese Handreichung enthielt Hinweise zu rechtlichen und gesetzestechnischen Aspekten des Gesetzentwurfs sowie den vorformulierten Entwurf eines entsprechenden Änderungsantrags. Darin wurde vorgeschlagen, die genannte Nr. 3. folgendermaßen zu fassen:
3. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Studienbeitrag nach diesem Gesetz wird erstmals für das Wintersemester 2007/2008 und letztmals für das Sommersemester 2008 erhoben."
Der am 27. Mai 2008 im Landtag eingebrachte Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen übernahm jedoch in der dort enthaltenen kompletten Neufassung des Artikel 1 weder diesen Vorschlag, noch die ursprüngliche Formulierung der Nr. 3. des Gesetzentwurfes. Vielmehr entfiel Nr. 3. ersatzlos. In dieser Fassung wurde Artikel 1 zum Gegenstand der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst vom 28. Mai 2008 und der zweiten und abschließenden Lesung am 3. Juni 2008.
Mit der genannten, 36 Seiten langen Handreichung hat das Ministerium eine umfassende Beratungsleistung erbracht. Nachfragen seitens der Fraktionen hat es nicht gegeben.
"Die Fraktionen hätten die Empfehlungen des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst einfach nur unverändert zu übernehmen brauchen, um einen rechtlich und inhaltlich einwandfreien Gesetzesbeschluss zu erreichen – der auch in vollem Umfang ihre politischen Intentionen erfüllt hätte", resümierte Staatssekretär Prof. Dr. Lorz. So aber hätten sie das genaue Gegenteil dessen beschlossen, was sie eigentlich wollten: Statt der Studienbeiträge wurde lediglich der Darlehensanspruch abgeschafft. "Wer den Anspruch erhebt, gestaltende Mehrheit zu sein, sollte Gesetze im Rahmen der parlamentarischen Lesung auch tatsächlich lesen."
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