Das Recht auf inklusive Bildung
(red) Vor kurzem hat die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention die Empfehlungen der KMKz zur inklusiven Bildung kritisiert, weil sie nicht die Ziele der Konvention widerspiegelten. Brigitte Schumann kommentiert die Diskussion.
19.04.2011 Artikel(Von Brigitte Schumann) Es ist das zweite Mal, dass Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) am Deutschen Institut für Menschenrechte, in einer presseöffentlichen Stellungnahme mit Berufung auf seine Wächterfunktion die Politik der KMK und der Länder kritisiert. Im August 2010 stellte er klar, dass Zwangszuweisungen zur Sonder-/Förderschule angesichts des individuellen Rechts auf inklusive Bildung für Kinder mit Behinderung rechtlich unzulässig sind und eine menschenrechtliche Diskriminierung im Sinne der Konvention darstellen. Damit widerlegte er auch die Rechtssprechung des Hessischen VGH.
Aktuell hat er "Eckpunkte zur Verwirklichung eines inklusiven Bildungssystems" (Primarstufe und Sekundarstufen I und II) vorgelegt. Er kritisiert die KMK mit ihrer Position und ihren Empfehlungen zu "Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung in Schulen". Von den Bundesländern fordert er eine zügige Entwicklung von Aktionsplänen und gibt mit seinen Eckpunkten rechtliche Orientierungen dafür vor. Spätestens ab dem Schuljahr 2011/2012 sollen die Länder in der Lage sein, "für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen nach individuellem Bedarf ein sinnvolles und qualitativ hochwertiges Bildungsangebot in der allgemeinen Schule" zu organisieren.
Qualität und progressive Realisierung für inklusive Bildung
Landespolitischen Tendenzen, inklusive Bildung mit der "heißen Nadel" zu stricken, stellt sich die Monitoring-Stelle entschieden entgegen. Aichele nimmt Anstoß an der inflationären Verwendung des Begriffs "inklusiv". Gerade wegen der Abgrenzung zu Integration sei er " präzise und umsichtig als qualitativer Begriff zu gebrauchen". Verlangt werden Standards für eine qualitativ hochwertige Form des Gemeinsamen Unterrichts von Kindern mit und ohne Behinderungen. Er soll an allen Schulformen angeboten und zieldifferent und binnendifferenziert gestaltet sein. Bestimmte Organisationsformen wie Sonderklassen und Kooperationsklassen verdienen diese Bezeichnung nicht und sollen deshalb auslaufen. "Unterstützungsstrukturen für Schulen und Lehrkräfte sollen rechtlich abgesichert werden."
Ressourcenvorbehalte gegenüber angemessenen Vorkehrungen für inklusive Bildung werden als unzulässig erklärt. Bis zur "Grenze der unbilligen Belastung" muss nachweislich alles unternommen werden, wobei der Nachweis von dem jeweiligen Kostenträger zu erbringen ist. Klare Sanktionsregeln sind einzubauen für den Fall, dass staatliche Träger angemessene Vorkehrungen verweigern.
Inklusive Bildung als Recht des Kindes mit Behinderung
Erkennbare Tendenzen in einigen Ländern, das Recht auf inklusive Bildung als Wahlrecht der Eltern auszugestalten, weist er als nicht konventionskonform zurück. "Das Recht auf Inklusion ist ein Recht der Person mit Behinderung", so Aichele. Eltern sind über dieses Recht aufzuklären und "haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge den Leitgedanken der Inklusion zu beachten und ggf. zu erklären, warum sie keine inklusiven Bildungsangebote wahrnehmen".
Ein Wahlrecht ist "nur übergangsweise vertretbar". Es darf nachweislich nicht den Aufbau eines inklusiven Bildungssystems verzögern oder untergraben, indem "es die erforderliche Reorganisation von Kompetenzen und Ressourcen für das Regelschulsystem erschwert".
Ein unbefristetes Doppelangebot von Regel- und Sonderbeschulung für Kinder mit Behinderung ist ebenso wenig zulässig wie der Ausbau des Sonderschulsystems durch neue Sondereinrichtungen. Zu fördern ist dagegen die Umwandlung von Förderschulen zu Kompetenzzentren als "Schulen ohne Schüler".
Konsequenzen für NRW
Die rechtlichen Vorgaben der Monitoring-Stelle zur Umsetzung der UN-BRK erfordern ein gründliches Nachdenken und Umdenken auf Länderebene. Das gilt auch für die Ausrichtung der Bildungspolitik in NRW.
Das Schulministerium hat für eine nicht präzisierte Übergangszeit lediglich bestimmt, dass dem Elternwunsch nach inklusiver Bildung weitgehend Rechnung getragen werden soll. Zwangszuweisungen sind damit nicht ausgeschlossen. Die Monitoring-Stelle erwartet dagegen, dass spätestens ab dem nächsten Schuljahr die Länder den individuellen Bedarf nach einem qualitativ hochwertigen inklusiven Angebot in der allgemeinen Schule decken.
Das Schulministerium will zwar das Recht des Kindes auf inklusive Bildung schulgesetzlich anerkennen und die allgemeine Schule zum Regelförderort machen, gleichwohl sollen Eltern für alle Förderschwerpunkte ein unbefristetes Wahlrecht bekommen. Diese Verquickung von Kindesrecht und Elternrecht ist unzulässig, weil damit Inklusion als Recht des Kindes mit Behinderung nicht vollständig zur Geltung kommt, sondern auch an den Willen der Eltern gebunden wird. Diese Rechtskonstruktion verfestigt zudem auf unbefristete Zeit die Existenz von Doppelstrukturen, die den Aufbau eines inklusiven Schulsystems erschweren.
Die Umwandlung von Förderschulen zu Kompetenzzentren in der letzten Legislaturperiode stand nicht unter der Maßgabe, eine Entwicklung hin zu einer "Schule ohne Schüler" einzuleiten. Vielmehr wurde damit die Zuständigkeit der Förderschule ausgeweitet und ihr Bestand abgesichert. Das Schulministerium hat von sich aus eine wissenschaftliche Auswertung dieses Pilotprojektes eingeleitet, um den Beitrag der Kompetenzzentren zum Aufbau eines inklusiven Schulsystems überprüfen zu lassen.
Unmittelbarer Handlungsbedarf für NRW besteht in der qualitativen Verbesserung des Gemeinsamen Unterrichts und der integrativen Lerngruppen, die als Organisationsformen des gemeinsamen Lernens Kindern mit und ohne Behinderungen angeboten werden, sowie in dem Aufbau von Unterstützungssystemen für die Schulen und ihre inklusive Schulentwicklung.
Zur Person
Brigitte Schumann war 16 Jahre Lehrerin an einem Gymnasium, zehn Jahre Bildungspolitikerin und Mitglied des Landtags von NRW. Der Titel ihrer Dissertation lautete: "Ich schäme mich ja so!" - Die Sonderschule für Lernbehinderte als "Schonraumfalle" (Bad Heilbrunn 2007). Derzeit ist Brigitte Schumann als Bildungsjournalistin tätig.
- "Inklusion ist gut erprobt"
- Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen heute zur Anhörung veröffentlicht
Keine Kommentare vorhanden