Genehmigung für die Internationale Schule Schwerin wird zurückgenommen

Der weitere Betrieb der Internationalen Schule am Schweriner See (ISAS), einer privaten Grundschule mit Gymnasium, wird untersagt. Im Juni 2006 teilten Lehrer der Schule sowie Eltern, deren Kinder diese Schule besuchen, mit, dass die Gehälter der Lehrer unregelmäßig gezahlt werden. Damit bestanden begründete Zweifel an der Sicherstellung der wirtschaftlichen Stellung der Lehrer (§ 120 Abs. 1 Nr. 3 SchulG M-V).

11.08.2006 Mecklenburg-Vorpommern Pressemeldung Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern

Die Überprüfung der vorliegenden Unterlagen hat außerdem ergeben, dass die als Schulgebäude genutzten Räumlichkeiten fristlos gekündigt wurden. Nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 SchulG M-V steht somit die Ersatzschule in ihren Einrichtungen hinter einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft zurück, da der Schulträger über kein angemessenes Schulgebäude verfügt.

Gemäß § 121 Abs. 1 SchulG M-V ist die Genehmigung einer Ersatzschule zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für die Genehmigung weggefallen ist, und dem Mangel trotz Aufforderung der obersten Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist. Die Schulträgerin wird nun verpflichtet, die Eltern über die Schließung der Schule zu informieren.


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