Lehrerverband

GEW: Gemeinschaftsschule hilft Kindern und Kommunen

Die Drohung des Philologenverbandes, über eine Verfassungsklage die Weiterentwicklung des Schulsystems in NRW zu stoppen, bewertet die GEW als untauglichen Versuch.

16.11.2010 Pressemeldung GEW Nordrhein-Westfalen

Aus Sicht der GEW ist der Schulversuch Gemeinschaftsschule durch den § 25 Schulgesetz* hinreichend legitimiert. Er ist vom Umfang her und zeitlich begrenzt und garantiert alle Abschlüsse. Zudem kann nur dann eine Genehmigung erfolgen, wenn hierdurch in der Nachbarkommune keine Bestandsgefährdung einer konkurrierenden Schule verursacht wird.

Norbert Müller, stellvertretender Landesvorsitzender der GEW NRW erklärt dazu: "Der Schulversuch ist insbesondere deshalb zu begrüßen, weil er in Zeiten des demografischen Wandels vornehmlich in ländlichen Kommunen ein ortsnahes Schulangebot erhalten hilft und Möglichkeiten des längeren gemeinsamen Lernens eröffnet."

*§ 25 Schulgesetz

(1) Schulversuche dienen dazu, das Schulwesen weiterzuentwickeln. Dazu können insbesondere Abweichungen von Aufbau und Gliederung des Schulwesens sowie Veränderungen und Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation sowie der Formen der Schulverfassung und der Schulleitung zeitlich und im Umfang begrenzt erprobt werden. In Schulversuchen müssen die nach diesem Gesetz vorgesehenen Abschlüsse erreicht werden können."


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