Kein Gebet auf dem Schulflur
(red/pm) Das Beten auf dem Schulflur könnte eine bereits ohnehin bestehende Gefahr für den Schulfrieden erhöhen, so das Bundesverwaltungsgericht. Es wies damit heute die Klage eines muslimischen Gymnasiasten ab, der auf dem Schulflur nach islamischem Ritus beten wollte.
30.11.2011 ArtikelDer Kläger, Schüler eines Gymnasiums in Berlin, ist muslimischen Glaubens. Im November 2007 betete er nach islamischem Ritus in der Pause zwischen zwei Unterrichtsstunden zusammen mit Mitschülern auf einem Flur des Schulgebäudes. Die Schüler knieten dabei auf ihren Jacken, vollzogen die nach islamischem Ritus erforderlichen Körperbewegungen und deklamierten den vorgegebenen Text. Am folgenden Tag wies die Schulleiterin die Schüler darauf hin, die Verrichtung eines Gebets werde auf dem Schulgelände nicht geduldet. Mit Schreiben vom selben Tag teilte sie den Eltern des Klägers mit, an der Schule seien religiöse Bekundungen nicht erlaubt. Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin festgestellt, dass der Kläger berechtigt sei, während des Besuchs des Gymnasiums außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich sein islamisches Gebet zu verrichten. Auf die Berufung des beklagten Landes Berlin hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Klage abgewiesen.
Jetzt blieb die Revision des Klägers erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings nicht festgestellt, dass das Beten von der Schulverwaltung generell unterbunden werden kann. Im Gegenteil sei ein Schüler aufgrund der im Grundgesetz garantierten Glaubensfreiheit grundsätzlich berechtigt, außerhalb der Unterrichtszeit in der Schule zu beten, wenn dies einer Glaubensregel seiner Religion entspreche. Die sogenannte negative Glaubensfreiheit von Mitschülern und Lehrkräften verpflichte und berechtigte die Schulverwaltung nicht, sie vor einer Begegnung mit fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen gänzlich zu verschonen. Das verfassungsrechtliche Gebot religiöser Neutralität des Staates verlange ebenfalls keine Schule, die von jeglichen religiösen Bezügen frei gehalten wird. Die Schule sei vielmehr gehalten, die weltanschaulichen und religiösen Zusammenhänge unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Realitäten zu vermitteln, ohne sie in die eine oder andere Richtung einseitig zu bewerten. Dulde die Schulverwaltung die Verrichtung des islamischen Gebets durch den Kläger, liege darin keine einseitige Bevorzugung des islamischen Glaubens oder eine Beeinflussung anderer im Sinne dieses Glaubens, die die staatliche Neutralität in Frage stellen könnten.
Für den konkreten Fall aber hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass hier aufgrund der Verhältnisse an der Schule das Beten auf dem Schulflur eine bereits ohnehin bestehende Gefahr für den Schulfrieden erhöhen konnte. Damit sei ein Zustand der Konfliktfreiheit und -bewältigung gemeint, der im Interesse der Verwirklichung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags den ordnungsgemäßen Unterrichtsablauf ermögliche.
Der Schulfrieden, so heißt es weiter, könne beeinträchtigt werden, wenn ein religiös motiviertes Verhalten eines Schülers religiöse Konflikte in der Schule hervorrufe oder verschärfe. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht gebunden war, waren an der vom Kläger besuchten Schule zwischen muslimischen Schülerinnen und Schülern teilweise sehr heftig Konflikte wegen des Vorwurfs ausgetragen worden, nicht den Verhaltensregeln gefolgt zu sein, die sich aus einer bestimmten Auslegung des Korans ergäben. Diese ohnehin bestehende Konfliktlage würde sich verschärfen, wenn die Ausübung religiöser Riten auf dem Schulgelände gestattet wäre und deutlich an Präsenz gewönne, während erzieherische Mittel allein nicht genügten, den zu erwartenden erheblichen Konflikten ausreichend zu begegnen und den Schulfrieden zu wahren. Die Einrichtung eines eigenen Gebetraums würde nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die organisatorischen Möglichkeiten der Schule sprengen.
BVerwG 6 C 20.10 - Urteil vom 30. November 2011
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, 3 B 29.09 - Urteil vom 27. Mai 2010 -VG Berlin, 3 A 984.07 - Urteil vom 29. September 2009 -
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