Urteil

Keine Befreiung vom Schwimmunterricht

(red/pm) Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 13.06.2012 entschieden, dass Schülerinnen muslimischen Glaubens grundsätzlich am koedukativen Schwimmunterricht in der Grundschule teilnehmen müssen.

25.06.2012 Artikel

Die Eltern des Mädchens hatten zu Beginn des 3. Schuljahres eine Befreiung von diesem Unterricht beantragt. Sie machten geltend, dass nach einer strengen Auslegung des Korans, die sie für richtig hielten, die islamischen Bekleidungsvorschriften bereits für Mädchen ab einem Alter von 8 ½ Jahren gelten würden. Ihre Tochter dürfe zwar in einer weitgeschnittenen Kleidung am koedukativen Sportunterricht, nicht aber am koedukativen Schwimmunterricht teilnehmen.

Die Grundschule lehnte die Befreiung ab. Die Eltern sind mit ihrem Versuch, die Befreiung im Wege einer einstweiligen Anordnung vor Gericht durchzusetzen, sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch jetzt vor dem Oberverwaltungsgericht gescheitert.

Das Oberverwaltungsgericht führt in seinem Beschluss vom 13.06.2012 aus, dass für die Teilnahmepflicht am koedukativen Sportunterricht das Alter der Schülerin von maßgeblicher Bedeutung sei. Nach Einsetzen der Pubertät, jedenfalls aber nach Vollendung des 12. Lebensjahres, erkenne die Rechtsprechung für Schülerinnen muslimischen Glaubens einen Befreiungsanspruch an, wenn die Teilnahme an diesem Unterricht sie in einen persönlichen Gewissenskonflikt bringe.

Diese Rechtsprechung könne aber nicht auf Schülerinnen, die die Primarstufe besuchten, übertragen werden. Im Grundschulalter könne im Allgemeinen noch nicht angenommen werden, dass der koedukative Sportunterricht (einschl. des Schwimmunterrichts) bei den Schülerinnen einen solchen Gewissenskonflikt hervorrufe.

In der Primarstufe habe dieser Unterricht eine elementare Bedeutung für die Einübung sozialer Grundregeln. Das Oberverwaltungsgericht hebt hervor, dass den Eltern angeboten worden sei, dass ihre Tochter in einem Ganzkörperbadeanzug (sog. Burkini) am Schwimmunterricht teilnehmen könne. Dieses Angebot sei dazu geeignet, den Konflikt zwischen Schule und Elternhaus in angemessener Weise zu lösen.

OVG Bremen, Beschluss vom 13.06.2012 - 1 B 99/12


Schlagworte

Keine Kommentare vorhanden

Sie sind derzeit nicht angemeldet. Um Kommentare verfassen zu können, müssen Sie sich vorab bei uns registrieren. Alternativ können Sie sich über Ihren Facebook-Account anmelden.
Anmelden