Mecklenburg-Vorpommern

Kind wird nicht in Jenaplanschule aufgenommen

Ein Kind aus dem Landkreis Rostock muss zum kommenden Schuljahr nicht an der Jenaplanschule in Rostock aufgenommen werden. Diesen Beschluss fasste das Verwaltungsgericht Schwerin und hat damit eine Ablehnung des Staatlichen Schulamtes Rostock bestätigt. Das Schulamt lehnte eine Aufnahme an die Grundschule ab, weil der Junge nicht im Einzugsgebiet wohnt. Die Eltern des Kindes hatten sich wegen der Ablehnung an das Verwaltungsgericht Schwerin gewandt.

19.07.2013 Pressemeldung Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern

Nach Auffassung der Verwaltungsrichter besteht weder ein Anspruch auf Gastaufnahme in die örtlich unzuständige Schule des Primarbereiches noch ein solcher auf Berücksichtigung im Auswahl- bzw. Verteilungsverfahren, wenn der gestattete Schulbesuch aufgrund der Aufnahmekapazität der unzuständigen Schule des Primarbereiches bereits erschöpft ist. Denn die festgelegte Aufnahmekapazität bleibt den angemeldeten Erstklässlern vorbehalten, die die für sie örtlich zuständige Schule besuchen wollen.

In ihrem Beschluss erläutern die Richter weiterhin, dass freie Plätze von sogenannten "Nachrückern" besetzt werden können. Da derzeit mehr Schüleranmeldungen mit Wohnsitz in der Hansestadt Rostock vorliegen als freie Plätze, steht den Eltern derzeit kein Anspruch auf Beschulung ihres Kindes an der Jenaplanschule zu.

Die Richter führen weiterhin aus, dass auch eine Behinderung des Schülers zu keinem anderen Ergebnis führt. Die im Jahr 2006 von der UNO-Generalversammlung verabschiedete und im Jahr 2009 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getretene Behindertenrechtskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, in dem sich die Unterzeichnerstaaten verpflichtet haben, behinderten Menschen die gleichberechtigte Teilhabe bzw. Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Dies ist für den Bereich der Schulen mit dem in Mecklenburg-Vorpommern bestehenden Schulgesetz bereits gegeben.


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