Schulbetrieb läuft auch Donnerstag und Freitag regulär weiter
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg Vorpommern informiert, dass der Schulbetrieb auch am Donnerstag und Freitag regulär stattfindet.
03.02.2010 Pressemeldung Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-VorpommernDort, wo der Öffentliche Nahverkehr oder die Sicherheit des Schulwegs jedoch nicht gewährleistet werden kann, gilt auch weiterhin für betroffene Schülerinnen und Schüler die Schulbefreiung.
Bei extremen Witterungsbedingungen entscheiden grundsätzlich die Erziehungsberechtigten in eigener Verantwortung - auch in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten, ob ihrem Kind der Schulweg zuzumuten ist.
Informationen können bei den Schulen oder bei den Kreisverwaltungen eingeholt werden. Darüber hinaus informieren die Landkreise ihre Bevölkerung über Einschränkungen im Schülerverkehr durch die Medien.
Hintergrund:
In Punkt 6 der geltenden Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Schulorganisation sind folgende Hinweise für den Schulbetrieb bei besonderen Witterungsbedingungen oder besonderen Ereignissenn vorgesehen:
- Bei extremen Witterungsbedingungen, wie z.B. Glatteis, Schneeverwehungen, Sturm oder Hochwasser entscheiden grundsätzlich die Erziehungsberechtigten in eigener Verantwortung, ob ihrem Kind - auch in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten - der Schulweg zuzumuten ist. Die Schulen bieten im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten planmäßigen Unterricht an. Sind nur wenige Schüler zum Unterricht erschienen, wird von der Schulleitung ein klassen- oder jahrgangsstufenübergreifender Unterricht organisiert.
- Besteht die Gefahr, dass durch extreme Witterungsbedingungen die Schüler die Schule nicht mehr erreichen oder nach dem Unterricht nicht mehr verlassen können, weil die Schülerbeförderung nicht mehr durchführbar ist oder weil der Schulweg eine unzumutbare Gefährdung darstellen würde, trifft die örtlich zuständige untere Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung darüber, ob der Unterricht für einen oder mehrere Tage ausfallen muss. Bei Gefahr im Verzuge obliegt die Entscheidung über ein früheres Unterrichtsende dem Schulleiter.
Zur Sicherstellung der Entscheidung des Schulamtes ist wie folgt zu verfahren:
In den Landkreisen und kreisfreien Städten findet eine Abstimmung zwischen der Kreis- oder Stadtverwaltung und dem Staatlichen Schulamt statt. Die Einsatzleitung des öffentlichen Personennahverkehrs stellt aufgrund der dort vorhandenen und eingehenden Meldungen fest, ob im Verlaufe der nächsten Stunden mit einer Lage zu rechnen ist, die die Durchführung der Schülerbeförderung oder des Linienverkehrs nicht mehr verantwortbar erscheinen lässt. Tritt dieser Fall ein, wendet sich die Einsatzleitung des öffentlichen Personennahverkehrs an die Leitstelle des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt. Die Entscheidung über die Feststellung einer solchen Lage wird dort getroffen.
Die Leitstelle des Landkreises informiert das regional zuständige Staatliche Schulamt, dessen Erreichbarkeit gewährleistet sein muss. Dieses entscheidet aufgrund der ihm vorliegenden Informationen, ob und ggf. in welchen Gebieten der Unterricht für die Schüler ausfällt. Diese Entscheidung wird von ihm unverzüglich der Leitstelle des Landkreises übermittelt. Das Staatliche Schulamt stellt sicher, dass die betroffenen Schüler und Erziehungsberechtigten möglichst früh über Radiodurchsagen der für das Land zuständigen regionalen Sender über den Unterrichtsausfall informiert werden.
3. Die Lehrkräfte sind grundsätzlich verpflichtet, zum Dienst zu erscheinen, solange andere Berufstätige unter vergleichbaren Verhältnissen zu ihrem Arbeitsplatz kommen können. Auch wenn nur ein geringer Teil der Schüler anwesend ist, muss Unterricht - ggf. klassen- oder jahrgangsübergreifend - erteilt werden.
4. Bei außergewöhnlichen Ereignissen (beispielsweise Brand, Wasser- Gashavarien, durch Chemikalien ausgelöste Dämpfe oder ähnliches) hat der Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ab wann und für welchen Zeitraum der Unterricht beendet wird. Die untere Schulaufsichtsbehörde ist von ihm in Kenntnis zu setzen.
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