Bundesgerichtshof

Zeugnisaktion war zulässig

(red/pm) Die Zeugnisaktion eines Elektronik-Fachmarktes war zulässig. Das hat heute der Bundesgerichtshof entschieden. Der Elektronik-Fachmarkt hatte in einer Zeitungsanzeige damit geworben, dass Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2 Euro für jede Eins im Zeugnis erhielten.

03.04.2014 Artikel

In der Anzeige wurde darauf hingewiesen, dass die Ermäßigung für alle Waren des Marktes gelten sollte. Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen hielt diese Werbung für unlauter, da sie die Schüler in unzulässiger Weise zum Kauf auffordere und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze.

Das Landgericht hatte den Antrag der Verbraucherzentralen abgewiesen. Auch deren Berufung hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Berufungsgerichts enthält die Werbung zwar eine an Kinder gerichtete Aufforderung zum Kauf. Weil sich der allgemeine Kaufappell aber nicht auf konkrete Produkte, sondern auf das gesamte Sortiment der Beklagten beziehe, verstoße die Aktion nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Werbung nutze auch nicht die geschäftliche Unerfahrenheit der Kinder aus.

Jetzt hat auch der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers zurückgewiesen und einen Wettbewerbsverstoß verneint. Auch könne weder ein "unangemessener unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit noch eine Ausnutzung der Unerfahrenheit der von der Werbung angesprochenen Schulkinder angenommen werden".

Urteil vom 3. April 2014 - I ZR 96/13


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