Kinderbildungsgesetz NRW

Erleichterung des Zugangs zu Tageseinrichtungen und Qualitätsverbesserungen in NRW - eine vorrangige Aufgabe der Kommunen

13.01.2012 Artikel

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Während der Landtagsanhörung am 12.1.2012 zu der Vereinheitlichung der Elternbeitragsregelung und der Qualititäsverbesserung in Tageseinrichtungen wurde u.a. angesprochen, dass die Kommunen als die seit dem Jahr 1991/1992 unmittelbar Leistungsverpflichtete für die Bedarfsdeckung und Ausgestaltung der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen in quantitativen und qualitativen Hinsicht ihrer Verpflichtung in der Vergangenheit nur unzulänglich nachgekommen sind und es "heute" unangemessen sei, unter Hinweis auf die erst seit 2004 geltenden Konnexitätsregelungen in NRW die erforderliche Ausgestaltung (Plätze für Kinder unter 3 Jahren, Elternbeitragsregelung, Verbesserung der Rahmenbedingungen) von einer pauschalen Erstattung durch das Land abhängig machen.

In einer ergänzenden Stellungnahme wurde ein Zusammenhang dargestellt und der Aussage entgegengetreten, dass sich für die Kommunen die Ausbauverpflichtung vor allem erst mit dem KiBiz im Jahr 2008 und durch die Änderung des Sozialgesetzbuches VIII ab dem Jahr 2009 ergeben habe.

Kommentar:

Da die Kommunen seit Gültigkeit des Sozialgesetzbuches im Rahmen der Jugendhilfeplanung dafür sorgen mussten, dass bedarfsgerechte Angebote zur Verfügung stehen müssen und sogar ein unvorhergesehener Bedarf zu berücksichtigen ist, hätte auch der Ausbau der Angebote für Kinder unter 3 Jahren sowie die Verbesserung der Rahmenbedingungen offensiv von den Jugendämtern - als örtliche öffentliche Träger der Jugendhilfe - betrieben werden müssen. Daneben steht die Förderungs- und Unterstützungsverpflichtung des Landes und auch die Ausgleichsverpflichtung des Bundes. Beide Unterstützungen hätten jedoch die Kommunen einfordern müssen, die ansonsten an anderen Stellen ihre Eigenverantwortlichkeiten für die Daseinsvorsorge reklamieren.


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