Kinderbildungsgesetz NRW

KiBiz und Personalschlüssel: Wird ein Betreuungsschlüssel oder nur ein "formaler Anstellungsschlüssel" verlangt?

17.05.2011 Artikel

.

In einem Beitrag in der Zeitschrift "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe" (3/2011) befasst sich Dr. Hans-Walter Forkel mit der Auslegung des Begriffs "Personalschlüssel" am Beispiel des § 12 SächsKitaG unter der Themenstellung:

"Kindertagesstättenrecht: Personalschlüssel als echter Betreuungsschlüssel oder als formaler Anstellungsschlüssel"

Anmerkungen:

Die Ausführungen sind von erheblicher Bedeutung auch für andere Bundesländer, so für Nordrhein-Westfalen!

In dem Beitrag wird zwar von der Situation in dem sächsischen Landesausführungsgesetz ausgegangen, jedoch bieten die darin enthaltenen Prüfungsaspekte durchaus hinlängliche Bezüge, um u.a. auch die Situation in NRW kritisch zu überprüfen.

Ergibt sich in NRW aus den Regelungen des § 19 und der entsprechenden Anlage, sowie aus der Verpflichtung des § 20, Abs. 5, KiBiz, für einen Träger die Verpflichtung, lediglich einen formalen Anstellungsschlüssel z.B. bei dem Gruppentyp I mit 2 Fachkräften und insgesamt 55 Stunden vorzuhalten, oder bedeutet dies, dass für die Arbeit mit den Kindern immer ein Betreuungsschlüssel von mindestens 2 Fachkräften/55 Stunden erfüllt sein muss, die immer für die Kinder zur Verfügung stehen? Insofern müssten die Abwesenheitszeiten und z.B. die Zeiten für die mittelbare pädagogische Arbeit zusätzlich sichergestellt werden.

Nach der in dem Beitrag enthaltenen Prüflogik kann auch für NRW davon ausgegangen werden, dass sich aus der Formulierung des § 20, Absatz 5, KiBiz, die bei Nichterfüllung der genannten Standards eine Rückforderung vorsieht, dass der Träger verpflichtet ist, den Personalschlüssel als tatsächlichen "Betreuungsschlüssel" und nicht nur als "Anstellungsschlüssel" vorzuhalten, zumal der Träger durch die "sonstigen Fachkraft-, bzw. Ergänzungskraftstunden in den Stand gesetzt werden soll, Ausfallzeiten und Zeiten für die mittelbare pädagogische Arbeit abzudecken.

Insofern müssten auch die Landesjugendämter prüfen, ob zu jeder Zeit für die Begleitung der Kinder die entsprechend geforderten Rahmenbedingungen erfüllt sind.

Diese Anforderung ergibt sich zunächst unabhängig von der Problematik, dass mit der Finanzierungsregelung des KiBiz die Erfüllung dieser Anforderung aufgrund der falsch berechneten Pauschalen und der unzureichenden Kostenanpassung grundsätzlich nicht erfüllt werden kann.

Es ist zu prüfen, ob sich für NRW, ähnlich wie in Sachsen, neben der Rechtsfolge, dass die Träger verpflichtet sind, den Personalschlüssel als echten Betreuungsschlüssel einzuhalten, also entsprechend viele pädagogische Fachkräfte einzusetzen, auch die weitere Rechtsfolge ergibt, "dass die freien Träger gegenüber den Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Personalkosten in der für einen echten Betreuungsschlüssel erforderlichen Höhe haben."

Der Beitrag von Dr. Hans-Walter Forkel "Kindertagesstättenrecht: Personalschlüssel als echter Betreuungsschlüssel oder als formaler Anstellungsschlüssel", In ZKJ – Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 3/2011, Seite 78 ff. steht mit Zustimmung des Autors und des Verlages zum Herunterladen zur Verfügung.


Schlagworte

Keine Kommentare vorhanden

Sie sind derzeit nicht angemeldet. Um Kommentare verfassen zu können, müssen Sie sich vorab bei uns registrieren. Alternativ können Sie sich über Ihren Facebook-Account anmelden.
Anmelden