Bundesverfassungsgericht verbietet pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte öffentlicher Schulen
Der nordrhein-westfälische Philologen-Verband respektiert das heute veröffentlichte Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 27. Januar 2015, wonach eine pauschale Entscheidung über ein Kopftuchverbot für Lehrkräfte mit der Religionsfreiheit unvereinbar sei. So widerspreche das Verbot eines aus religiösen Gründen getragenen islamischen Kopftuchs dem Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. (Art. 4 GG).
13.03.2015 Pressemeldung Philologenverband NRW (PhV NRW)In einem Leitsatz zum Urteilsbeschluss heißt es: "Ein landesweites gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen (hier: nach § 57, Abs. 4 SchulG NW) durch das äußere Erscheinungsbild schon wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule ist unverhältnismäßig, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist."
Interpretationsschwierigkeiten treten dann auf, wenn das Bundesverfassungsgericht umschreibt, wann "das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität führt oder wesentlich dazu beiträgt." (Absatz B II, Nr. (4) b)
Nach Meinung des Verfassungsgerichts sei dies etwa in Situationen denkbar, in denen Fragen religiösen Verhaltens in den Schulen sehr kontrovers vertreten werden und dabei schulische Abläufe und auch die Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrags ernsthaft gefährdet sei. Dabei könnten "Bekleidungspraktiken" diesen Konflikt erzeugen oder schüren. Das Bundesverfassungsgericht sieht hier eine begründete und hinreichend konkrete Gefahr, bei der es Pädagoginnen und Pädagogen zuzumuten sei, "von der Befolgung eines nachvollziehbar als verpflichtend empfundenen religiösen Bedeckungsgebots Abstand zu nehmen, um eine geordnete, insbesondere die Grundrechte der Schüler und Eltern sowie das staatliche Neutralitätsgebot wahrende Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrags sicherzustellen." (ebd.)
"Die Erläuterung dessen, was eine Gefährdung oder Störung des Schulfriedens ausmachen kann, ist ausgesprochen vage gehalten und lässt einen großen Auslegungsspielraum zu. Wir haben große Zweifel, ob damit die notwendige Rechtssicherheit erreicht wird. Ausgesprochen bedenklich jedenfalls wäre es, wenn das Urteil des Verfassungsgerichts Anlass dazu gibt, in vielzähligen, auf Einzelfälle ausgerichteten Prozessen unbestimmte Rechtsbegriffe zu klären. Der Landesgesetzgeber ist in der Pflicht, schnellstens Unsicherheiten abzustellen und alles daranzusetzen, dass klare Rahmenvorgaben für alle am Schulleben Beteiligten gelten.", so Peter Silbernagel, Vorsitzender des nordrhein-westfälischen Philologen-Verbandes.
Das Gerichtsurteil ermöglicht, "äußere religiöse Bekundungen nicht erst im konkreten Einzelfall, sondern etwa für bestimmte Schulen oder Schulbezirke über eine gewisse Zeit auch allgemeiner zu unterbinden" (ebd.). Diese Regelungen aber seien daran geknüpft, dass es "substantielle Konfliktlagen" gibt, die in einer beachtlichen Zahl von Fällen zustande kommen und zur konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität führen. Der nordrhein-westfälische Philologen-Verband hält es für problematisch, wenn die Quantität von Problemfällen zum Kriterium für allgemeinverbindliche Regelungen gemacht wird. Wir appellieren an die schulpolitisch Verantwortlichen, zur Rechtssicherheit beizutragen und nicht erst Konflikte in Schulen abzuwarten.
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