Philologen NRW

Erziehungsarbeit auf Basis christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte nicht gefährden

Im Rahmen der am Mittwoch, 13. Mai 2015 stattfindenden Landtagsanhörung zum 12. Schulrechtsänderungsgesetz fordert der nordrhein-westfälische Philologen-Verband, beim schulischen Erziehungsauftrag die Betonung der christlichen und abendländischen Bildungs- und Kulturwerte nicht ersatzlos entfallen zu lassen.

12.05.2015 Pressemeldung Philologenverband NRW (PhV NRW)

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 27. Januar 2015 zum Kopftuchverbot festgestellt, dass der im nordrhein-westfälischen Schulgesetz in § 57 Abs. 4 stehende Satz 3 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Der Satz nehme eine unzulässige Privilegierung zugunsten der Darstellung christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte vor. Die im Schulgesetz eingeforderte Neutralitätspflicht gegenüber Schülerinnen und Schülern und das Verbot der Gefährdung oder Störung des Schulfriedens müssten für alle Glaubens- und Weltanschauungsrichtungen unterschiedslos gelten.

Der nordrhein-westfälische Philologen-Verband hält allerdings die ersatzlose Streichung des Satzes für recht problematisch, da damit unter Bezug auf die Neutralitätspflicht die Bedeutung der christlichen und abendländischen Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt. Die vom Bundesverfassungsgericht kritisierte Privilegierung der oben erwähnten Bildungs- und Kulturwerte kann – so der Philologen-Verband – dadurch vermieden werden, dass eine Ergänzung vorgenommen wird, aus der sichtlich ist, dass ebenfalls andere Religionen und Weltanschauungen mit erfasst sind.

"Auch sehen wir ein erhebliches Konfliktpotential dadurch gegeben, dass es nunmehr den Schulen auferlegt werden könnte, in jedem Einzelfall die Gefährdung oder Störung des Schulfriedens festzustellen. Dies aber würde die Schulen völlig überfordern, Rechtsunsicherheit festschreiben und ein landeseinheitliches Verhalten unterlaufen. Daher muss der Gesetzgeber schulangemessene, praktikable und verbindliche Regelungen vorgeben und damit Rechtssicherheit für alle am Schulleben Beteiligten schaffen.

Die im Entwurf zum 12. Schulrechtsänderungsgesetz vorgenommene Streichung eines Satzes kommt diesen Notwendigkeiten nicht nach", so Peter Silbernagel. Vorsitzender des nordrhein-westfälischen Philologen-Verbandes.   Heftige Kritik erfährt auch die Vorgabe, dass der Gesetzgeber künftig den Realschulen, die wegen der Sicherung von Schullaufbahnen Hauptschüler aufnehmen, die pädagogische Vorgabe machen will, dass der Unterricht hierzu "in der Regel in binnendifferenzierter Form im Klassenverband" stattzufinden habe.

Der nordrhein-westfälische Philologen-Verband lehnt diese in die pädagogische Arbeit eingreifende Vorgabe strikt ab! Ausdrücklich spricht er sich dafür aus, dass den Schulen die organisatorischen Umsetzungsvorgaben freigestellt und in ausreichendem Maße unterstützende personelle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.


Schlagworte

Keine Kommentare vorhanden

Sie sind derzeit nicht angemeldet. Um Kommentare verfassen zu können, müssen Sie sich vorab bei uns registrieren. Alternativ können Sie sich über Ihren Facebook-Account anmelden.
Anmelden