Schulleiterbestellung in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig - ein schulpolitisches Desaster!
"Führungsämter dürfen Lebenszeitbeamten nicht auf Zeit übertragen werden" – so lautet die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 27. September 2007. Damit bestätigt das Gericht die Auffassung des Philologen-Verbandes Nordrhein-Westfalen, die der Verband in der Debatte um die Neugestaltung der Schulleiterbestellung mit besonderem Nachdruck herausgestellt hat. Gerade die Ämterübertragung auf Lebenszeit soll den Beamten "vor sachwidriger Beeinflussung und das Beamtentum insgesamt gegen Ämterpatronage" schützen (vgl. Pressemeldung, BVerwG).
08.10.2007 Nordrhein-Westfalen Pressemeldung Philologenverband NRW (PhV NRW)"Das ist ein schulpolitisches Desaster, da die Landesregierung gegen alle Ratschläge, Stellungnahmen und gutachterlichen Argumente geradezu trotzig an der Schulleiterbestellung auf Zeit im neuen Schulgesetz festgehalten hat", stellt Peter Silbernagel, Vorsitzender des Philologen-Verbandes, fest. "Wir haben massiv davor gewarnt, die ohnehin geringe Bereitschaft zur Übernahme von Schulleitungsaufgaben nicht noch zusätzlich zu belasten und Schulleitungsämter unattraktiv zu machen", erinnert Peter Silbernagel.
Im April 2006 hatte der Nordrhein-Westfälische Lehrerverband ein rechtswissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben, das die Verfassungsmäßigkeit des § 61 Schulgesetz prüfen sollte. Zur zeitlichen Beauftragung von Schulleitungen stellte der Gutachter Prof. Dr. Matthias Pechstein unzweideutig fest: "Solange ein Amt einer Laufbahn zugeordnet bleibt – was in Nordrhein-Westfalen bezüglich der Schulleiter (A 16) der Fall ist – muß dieses Amt auch auf Lebenszeit vergeben werden. Andernfalls wird das Prinzip der Ämterstabilität verletzt." (S. 21). Die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes werden, so der Gutachter, in der Rechtswissenschaft "als eindeutig verfassungswidrig angesehen." (S. 22). "Die Bestellung als Beamter auf Zeit gemäß der Regelung des § 25b LBG-NW stellt eine gemessen an Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu rechtfertigende Verletzung des Lebenszeitprinzips dar." (S. 25).
Ausdrücklich hatte bereits Prof. Dr. M. Pechstein analysiert: "Ein Schulleiter, der auf seine Wiederwahl durch die Schulkonferenz bedacht sein muß (...) wird bei seiner Amtsführung regelmäßig auf diese Wiederwahl Rücksicht nehmen. Erfolgt diese Wiederwahl nämlich nicht, droht ihm die unattraktive Rückkehr in sein niedriger eingestuftes Lebenszeitamt mit der allein daraus folgenden Besoldung und Versorgung. Dies bringt ihn unweigerlich in Konfliktsituationen, bei denen absehbar ist, dass die Nutzung von Entscheidungsspielräumen – ob gegenüber Lehrern (...), Eltern oder Schülern – oftmals stärker von der Absicht, die eigene Wiederwahl nicht zu gefährden, als von der Sachorientierung geprägt sein dürfte. (...) Mit der Herstellung dieses Abhängigkeitsverhältnisses wird die Entscheidungskraft des Schulleiters systematisch untergraben." (S. 10 f.).
Mit fast identischen Worten bestätigt das Bundesverwaltungsgericht: "Beamte dürfen nach ihrer Berufung in ein Führungsamt nicht zehn Jahre lang der Möglichkeit unsachlicher oder politischer Pressionen und einem Druck zu Willfährigkeit und Anpassung ausgesetzt werden, indem man sie im Ungewissen darüber lässt, ob sie das Amt auf Dauer behalten werden oder wieder in ihr altes, niedriger besoldetes Amt zurückkehren müssen."
Der Philologen-Verband fordert die Landesregierung auf, jetzt nicht die Letztentscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Die Argumente des Bundesverwaltungsgerichts tragen. Eine Neuregelung sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und nicht zuletzt wegen der Notlage, überhaupt Interessenten für Schulleitungsämter zu finden, schnellstmöglich erfolgen.
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