Urteil für integrativen Unterrricht

(bikl.de) Wenn Eltern sich entscheiden, ihr behindertes Kind nicht auf eine Sonderschule sondern auf eine Regelschule zu schicken, wo es zusammen mit nicht behinderten Kindern unterrichtet wird, so haben sie Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für einen Integrationshelfer, der das Kind beim Schulbesuch unterstützt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht gestern in Leipzig entschieden.

27.10.2007 Artikel

Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG in Verbindung mit § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfeverordnung) umfassen die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn sie erforderlich und geeignet sind, den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Diese Voraussetzungen lagen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vor, nachdem das Schulamt den betroffenen Kindern beziehungsweise ihren Eltern die Wahl zwischen einer integrativen Unterrichtung an der Montessori-Schule und dem Besuch der öffentlichen Förderschule überlassen hatte. Der Sozialhilfeträger musste angesichts der eingeräumten Wahlfreiheit die Entscheidung der Eltern für eine integrative Beschulung respektieren.

BVerwG 5 C 34.06 und 35.06


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