Urteil: Wahl des Schulleiters auf Zeit verfassungswidrig
Die Wahl eines Schulleiters auf Zeit ist verfassungswidrig. Dies ist der Kern eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, das exakt der Auffassung des Realschullehrerverbandes NRW entspricht.
08.10.2007 Nordrhein-Westfalen Pressemeldung Realschullehrerverband NRWDer RLV hatte diese mit dem Schulgesetz im vergangenen Jahr eingeführte Praxis von Beginn an vehement kritisiert. "Wir haben immer gesagt, dass die Ernennung auf Zeit nicht nur verfassungswidrig ist, sondern auch das Beamtenrecht aushöhlt", erklärt RLV-Vorsitzender Ulrich Brambach. "Die Landesregierung hat dennoch an dieser Regelung festgehalten und dafür nun eine gerichtliche Ohrfeige bekommen."
Die Auffassung des RLV, der sich nun auch das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat, ist bereits im April 2006 durch ein bei Prof. Dr. Matthias Pechstein (Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder) in Auftrag gegebenes Gutachten bestätigt worden. Der Rechtsexperte kommt darin zum Schluss, dass die Bestellung des Schulleiters auf Zeit und seine Wahl durch die Schulkonferenz "eindeutig verfassungswidrig" sind. Zudem bedeute der Status des Beamten auf Zeit eine "nicht zu rechtfertigende Verletzung des Lebenszeitprinzips".
Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu nahezu identischen Folgerungen: Die Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit soll den Beamten vor Beeinflussung und das Beamtentum gegen Ämterpatronage schützen. Ein Beamter, insbesondere ein Schulleiter, darf nach seiner Berufung nicht zehn Jahre lang der Möglichkeit politischer oder sonstiger Pressionen und einem Druck zu Willfährigkeit und Anpassung ausgesetzt werden, indem man ihn im Ungewissen lässt, ob er sein Amt auf Dauer behalten kann oder ob er zurück muss in sein altes, niedriger besoldetes Amt.
"Vor diesem Hintergrund untergräbt die NRW-Landesregierung gerade das Fundament des Berufsbeamtentums", so Brambach. "Es ist gut, dass das Bundesverwaltungsgericht dem nun einen Riegel vorschiebt." Der RLV ist überzeugt, dass das jetzt angerufene Bundesverfassungsgericht dem Urteil des BVerwG folgt und sieht der letztinstanzlichen Entscheidung daher gelassen entgegen.
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