Zum NRW-Gesetzentwurf

"Vorsorgende Inklusion ist unverzichtbar"

(red) Der NRW-Gesetzentwurf zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen verletzt die Rechte von Kindern mit Lernproblemen, schreibt Brigitte Schumann in ihrem Beitrag und belegt dies insbesondere mit den für die Grundschulen vorgesehenen Regelungen.

02.10.2012 Artikel
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(Brigitte Schumann) Die erste kritische Stellungnahme zum Gesetzentwurf hat der Elternverband "Gemeinsam Leben - Gemeinsam Lernen" in NRW abgegeben. Als Vertretung der Eltern von Kindern mit Behinderungen kritisiert er scharf, dass bei der Erstellung des Entwurfs die Betroffenen in ihren Beteiligungsrechten übergangen wurden. Inhaltlich weist er die vorgesehenen Einschränkungen des individuellen Rechtsanspruchs auf inklusive Bildung für Kinder mit Behinderungen als mit der Menschenrechtskonvention unvereinbar zurück. Mit Blick auf die große Gruppe der Kinder mit Lernproblemen in Grundschulen stellt sich ein weiterer Aspekt des Gesetzentwurfs in seiner Wirkung als unannehmbar heraus. Zu fragen ist nämlich, ob bezogen auf diese Gruppe wirklich der Inklusionsauftrag der Konvention erfüllt wird oder nur kurzfristig und kurzsichtig Kosten für Prävention eingespart werden sollen, die an späterer Stelle in weit höherem Maße für nachsorgende Maßnahmen und langfristige Unterstützungsleistungen anfallen können.

Keine sonderpädagogische Unterstützung in der Schuleingangsphase

Der Entwurf legt fest, dass im Gegensatz zur bisherigen Regelung grundsätzlich die Eltern den Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs stellen, während die Entscheidung über den Umfang des Förderbedarfs und den Förderschwerpunkt wie bisher bei der Schulaufsichtsbehörde liegt. Die allgemeine Schule kann hingegen bei "einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen" erst dann den Antrag stellen, "wenn eine Schülerin oder ein Schüler in der Grundschule drei Jahre lang die Schuleingangsphase besucht hat".

Damit wird das, was in den letzten Jahren verstärkt zur schulaufsichtlichen Praxis wurde, nun auch gesetzlich verankert. Immer mehr Grundschulen haben beklagt, dass ihnen die Schulaufsicht sonderpädagogische Förderung für ihre Kinder vorenthalte, indem sie sich weigere, auf Antrag eine Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs in den ersten Grundschuljahren vorzunehmen. Die neue gesetzliche Regelung wird mit dem lapidaren Hinweis begründet, dass die Förderung der mit erkennbaren Lern- und Entwicklungsproblemen eingeschulten Kinder Aufgabe der Grundschule ist. Zur Erfüllung ihres Förderauftrags stehe ihr die pädagogische Möglichkeit zur Verfügung, ohne förmliches Verfahren Schülerinnen oder Schüler die zweijährige Schuleingangsphase in drei Jahren durchlaufen zu lassen.

Scheitern vorprogrammiert

Aber wie sieht denn die Realität in der Schuleingangsphase in NRW aus? Bei ihrer Einführung 2004 sollte diese ursprünglich ausschließlich in der jahrgangsgemischten Form durchgeführt werden. Von diesem Konzept verspricht man sich den Vorteil, dass bei einem dreijährigen Verbleib in der Eingangsphase Lern- und Entwicklungsrückstände durch verstärktes individualisiertes Lernen und durch die lernförderliche Altersmischung abgebaut bzw. behoben werden, ohne dass die betroffenen Kinder die Anbindung an die vertraute Lerngruppe verlieren wie z.B. bei einer Klassenwiederholung. Da es aber den Grundschulen in NRW letztlich freigestellt wurde, zwischen der jahrgangsübergreifenden und der jahrgangsbezogenen Form zu wählen, hat sich eindeutig der Trend zugunsten der jahrgangsbezogenen Schuleingangsphase durchgesetzt. 86 % der nordrhein-westfälischen Grundschulen haben sich nach Angaben des Bildungsberichts Ruhr (2012) dafür entschieden und sind offenbar weniger erfolgreich in der Angleichung der unterschiedlichen Lernstände als die jahrgangsübergreifend arbeitenden Grundschulen. Es muss stark bezweifelt werden, dass sich die dreijährige jahrgangsbezogene Schuleingangsphase von der üblichen Klassenwiederholung unterscheidet, von der wir durch die Schulforschung wissen, dass sie den Kindern keinen langfristigen Nutzen für ihre Lernentwicklung bringt, sondern eher schadet. Daher werden auch von Bildungsforschern Forschungsfragen nach der Wirksamkeit dieser Schuleingangsphase als hoch relevant eingestuft.

Vor diesem Hintergrund ist im Falle der gesetzlichen Neuregelung die Annahme naheliegend und berechtigt, dass Kinder mit Lern- und Entwicklungsproblemen in der verlängerten Schuleingangsphase ein kostbares Jahr verlieren, obendrein häufig scheitern und danach demotiviert mit dem Etikett des festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs in die Sekundarstufe wechseln, was bei rechtzeitiger präventiver Förderung erfahrungsgemäß in sehr vielen Fällen vermieden werden könnte.

Verweigerte Prävention als Verweigerung der sozialen Inklusion

Das Interesse an dieser Regelung seitens der Landesregierung ist leicht auszumachen. Die Regelung ist in den ersten Jahren kostengünstig, weil sie sonderpädagogische Ressourcen einspart. Sie ist zudem praktisch, weil Sonderpädagogen auf dem Arbeitsmarkt Mangelware sind und für eine adäquate Ersatzbeschaffung zusätzliche Anstrengungen und Aufwendungen erforderlich wären. Aber damit wird auch das Bekenntnis der Regierung zu einer präventiven Sozialpolitik unglaubwürdig, indem sie die Präventionsansprüche der besonders sozial benachteiligten Kinder ignoriert.

Da Prävention auf die Vermeidung und Abwehr von Benachteiligung, Behinderung und sozialer Exklusion abzielt, ist sie ein unverzichtbarer Bestandteil eines jeden Inklusionskonzeptes. Sie ist - positiv gesprochen - "vorsorgende Inklusion" und muss besonders in der lernsensiblen Phase der frühkindlichen Bildung und der sich anschließenden Phase der Grundschulbildung stark gemacht werden. Die UNESCO hat in ihrer Veröffentlichung "Inklusion- Leitlinien für die Bildungspolitik" (2009) diesen Zusammenhang pointiert herausgehoben, wenn sie dort betont: "Das Fundament für Inklusion wird durch einen frühen Bildungsbeginn gelegt, denn die frühe Kindheit ist - wie die kognitiven Neurowissenschaften belegen - eine wichtige Phase für das Erlernen kognitiver Fähigkeiten. Gut konzipierte Programme zu frühkindlicher Förderung sind also zwingend erforderlich. Insbesondere für die am stärksten benachteiligten Kinder."

Die Alternative

Allgemeine Schulen und insbesondere Grundschulen fordern seit langem eine Grundversorgung mit festen Sonderpädagogenstellen an den Schulen. Wie diese eingerichtet werden können, hat das im Auftrag des Schulministeriums erstellte Gutachten von Klemm / Preuss-Lausitz (2011) dargestellt: Die sonderpädagogische Personalzuweisung erfolgt pauschal und sozial differenziert nach dem Einzugsbereich der Schule. Die zur Verteilung anstehenden gesamten Mittel orientieren sich an den bisherigen Förderquoten und werden für einen längeren Zeitraum festgeschrieben. Mit dem jahrgangsweisen Auslaufen der Förderschulen für Kinder mit Lern- und Entwicklungsproblemen werden die dort vorhandenen Ressourcen in die allgemeinen Schulen und Grundschulen transferiert.

Die Vorteile dieser Lösung liegen auf der Hand: Die stigmatisierende kindbezogene Feststellungsüberprüfung auf sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf entfällt. Sozial benachteiligte Kinder müssen nicht als "behindert" etikettiert werden, damit die Schule zusätzliche Fördermittel bekommt. Umgekehrt muss das Ministerium nicht befürchten, dass der von ihr zu finanzierende sonderpädagogische Förderbedarf ins Unermessliche ansteigt. Vor allem aber wird die Schließung der Förderschulen zentral entschieden und gesteuert, von denen auch Klemm und Preuss-Lausitz sagen, dass sich wegen der "Absonderung von Armutskindern" der Besuch dieser Schulen " sowohl kognitiv als auch für die gesamte Persönlichkeitsentwicklung nachteilig auswirkt".

Man muss sich fragen, was das Schulministerium bewogen hat, renommierte Gutachter, deren Grundpositionen auch dem Ministerium bekannt sein dürften, mit einem Gutachten für die Umsetzung der VN- Behindertenrechtskonvention zu betrauen, um ihnen dann aber in den entscheidenden Empfehlungen in keinem Punkt zu folgen. Die vorgesehene gesetzliche Regelung ist unannehmbar und verlangt nach einer Änderung im Sinne des Gutachtens.

Zur Person

Dr. Brigitte Schumann war 16 Jahre Lehrerin an einem Gymnasium, zehn Jahre Bildungspolitikerin und Mitglied des Landtags von NRW. Der Titel ihrer Dissertation lautete: "Ich schäme mich ja so!" - Die Sonderschule für Lernbehinderte als "Schonraumfalle" (Bad Heilbrunn 2007). Derzeit ist Brigitte Schumann als Bildungsjournalistin tätig.


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