Streikrecht

Zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig: VBE sieht sich bestätigt

"Versuchen, in Beamte erster und zweiter Klasse einzuteilen, hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem heutigen Urteil eine klare Absage erteilt", erklärt VBE-Bundesvorsitzender Udo Beckmann. Der VBE sehe sich damit bestätigt.

27.02.2014 Pressemeldung Verband Bildung und Erziehung e.V. (VBE)

Für verbeamtete Lehrkräfte gelten genau wie für alle anderen Beamten Artikel 33 Absatz 4 und 5 Grundgesetz. "Lehrerinnen und Lehrer üben im Sinne des Grundgesetzes Artikel 33 Absatz 4 hoheitliche Befugnisse aus. Beamte erster und zweiter Klasse darf es nicht geben. Verbeamteten Lehrkräften steht deshalb kein Streikrecht zu."

Beckmann weiter: "Der VBE fordert die grundsätzliche Verbeamtung von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen. Länder, die einen Beamtenstatus verwehren, verhalten sich nicht verfassungskonform. Schulpflicht und Beamtenstatus bedingen sich gegenseitig." Der VBE-Bundesvorsitzende stützt sich dabei auf ein Rechtsgutachten von Professor Wolfram Cremer, Bochum, das der VBE NRW im März 2012 eingeholt hatte.

Hintergrund: BVerwG 2 C 1.13 - Urteil vom 27. Februar 2014 ­


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