Neue Grundlagen der Lehrerbildung und gesicherte Schulbildung in ganz Hessen

Nach dem Kabinettsbeschluss vom 7. Juni über das "Dritte Gesetz zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen" hat Kultusministerin Karin Wolff heute in der letzten von drei regionalen Dienstversammlungen in Fritzlar den Schulleiterinnen und Schulleitern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Staatlichen Schulämter das Gesetzesvorhaben erläutert. Zudem wurde die Organisation des nächsten Schuljahres besprochen. Das Artikelgesetz beinhaltet eine umfassende Neuordnung der Lehrerbildung sowie Änderungen des Hessischen Schulgesetzes. Die erste regionale Dienstversammlung hatte am 22. Juni in Wixhausen (Darmstadt) stattgefunden, die zweite am 23. Juni in Stadtallendorf.

29.06.2004 Hessen Pressemeldung Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen

Als Maxime des neuen Gesetzes nannte Wolff solide Grundlagen für eine bessere Lehrerbildung und hohe Qualitätsstandards für eine gesicherte Schulbildung in ganz Hessen. "Die Schullandschaft ist im Umbruch: In wenigen Jahren werden die Schülerzahlen vor allem im ländlichen Raum dramatisch zurückgehen", sagte sie. Auf diese Entwicklung gebe das neue Schulgesetz schon heute Antworten, die den Unterricht auf ein hohes Niveau verpflichten und gewährleisten, dass es auch künftig "kein Stadt-Land-Gefälle und keine Zwei-Klassen-Bildung in Hessen geben wird". "Lehrerbildung und Schulbildung sind zwei Seiten einer Medaille. Der Gesetzentwurf trägt dem Rechnung und stellt sicher, dass unser Ziel der Qualitätsgarantie mit Inhalten und Leben gefüllt wird", sagte die Ministerin.

Danach wird die Ausbildung der Lehrkräfte in Hessen künftig schon an den Hochschulen stärker auf die Schulwirklichkeit ausgerichtet sein. Der Staat gebe künftig vor, was im Studium belegt werden muss. "Und wir schicken die Studierenden schon früh in die Praxis, damit sie gleich sehen, ob der gewählte Beruf der Richtige für sie ist", so Wolff. Danach umfasst die Ausbildung künftig ein 4-wöchiges Orientierungspraktikum vor oder im ersten Semester, ein 8-wöchiges Betriebspraktikum, das ausdrücklich nicht an einer Schule abgeleistet werden kann, sowie zwei jeweils mindestens 5-wöchige schulpraktische Studien.

Um die Akzeptanz der Lehramtsausbildung an den Hochschulen zu erhöhen, erhalten die Zentren für Lehrerbildung mehr Mitspracherechte bei der Besetzung von Professorenstellen und ein eigenes Budget. In Zielvereinbarungen zwischen Hochschule und Wissenschaftsministerium werden die Leistungsverpflichtungen der Universitäten in der Lehrerbildung ausgewiesen.

Unter der Leitidee der lebens- und berufsbegleitenden Lehrerbildung vernetzt das Gesetz alle Phasen der Lehrerbildung und umfasst die gesamte Berufstätigkeit der Lehrkräfte. Beide Phasen der Lehrerausbildung (Studium und Referendariat) werden an Kompetenzvorgaben (Standards) ausgerichtet; die Strukturierung der Studiengänge erfolgt in inhaltlich und zeitlich aufeinander bezogenen Studieneinheiten, so genannten "Modulen". Die modulare Struktur kombiniert Elemente der Fachwissenschaft mit Didaktik und Erziehungswissenschaft. "Es geht darum, die Studieninhalte in einen thematischen Zusammenhang zu stellen und die Kompetenzen zu vernetzen", so Wolff. Das schaffe mehr Transparenz und Verbindlichkeit der Ausbildung. Auch das Referendariat wird modularisiert und an Standards ausgerichtet.

Zur Flexibilisierung und Verbesserung schulischer Angebote verfolgt Wolff mit dem neuen Schulgesetz eine Reihe von Änderungen, unter anderem die Verkürzung des gymnasialen Bildungsganges um eine Jahrgangsstufe. Das Abitur wird danach an Gymnasien und Kooperativen Gesamtschulen schon nach 12 Jahren abgelegt. Die Anschlussfähigkeit beim Wechsel von einer Realschule oder Integrierten Gesamtschule bleibt erhalten; nach Vollendung des 10. Schuljahres können die Schülerinnen und Schüler wie bisher auf die dreijährige Oberstufe wechseln. Zudem wird das neue Schulgesetz die Möglichkeit der Querversetzung in einen anderen Bildungsgang von derzeit Jahrgangsstufe 5 auf die Jahrgangsstufe 7 erweitern.

Im Interesse eines gesicherten, qualitativ hochwertigen Schulangebots in ganz Hessen sieht der Gesetzentwurf an Schulen der Sekundarstufen I und II Richtwerte für Jahrgangsbreiten vor. Für neu zu errichtende Schulen werden zudem Mindestzügigkeiten festgelegt. Ziel sei es, pädagogisch sinnvolle Rahmenbedingungen für einen Unterricht zu schaffen, der Schülerinnen und Schülern überall im Land echte Wahlmöglichkeiten gibt. "Kinder in dünner besiedelten Regionen müssen den gleichen Zugang zu guter Bildung wie Kinder in Ballungsräumen." Das sei bei zu niedrigen Jahrgangsbreiten nicht zu gewährleisten. Grundschulen sind von den Vorgaben ausgenommen. "Hier gilt nach wie vor unser Grundsatz ,kurze Beine, kurze Wege'", so Wolff.

"Schule ohne Schüler macht keinen Sinn. Wenn ein Bildungsangebot kaum mehr genutzt wird und wir erhalten es dennoch aufrecht, geht das zu Lasten der Bildungsgerechtigkeit", so Wolff. "Höchste Priorität hat die Unterrichtsversorgung. Lehrerstellen sind aber nicht beliebig vermehrbar. Daher können wir nicht zulassen, dass etwa in einer 7. Klasse nur 15 Kinder sitzen und in der gleichen Jahrgangsstufe einen Ort weiter 35 Kinder in zwei Klassen untergebracht werden", so Wolff. Durch Schülerlenkung könnten diese 50 Kinder auf je eine Klasse an beiden Standorten verteilt werden. "So können wir die Lehrkräfte gerechter verteilen, ohne dass gleich ein Bildungsangebot geschlossen werden muss", verdeutlichte sie. Der Landesrechnungshof habe für ein solches Vorgehen ein freies Potential von 600 Lehrkräften errechnet. "Wir werden die Stellen nicht einsparen, sondern im Sinne der Qualität sinnvoller einsetzen", sagte Wolff.

Die Richtwerte betragen 17 Schüler in der Hauptschule, 23 in der Realschule und 24 im Gymnasium. "Ein Unterschreiten der Richtwerte bedeutet nicht Schulschließung", bekräftigte Wolff. Es verpflichte jedoch den Schulträger, erstmalig bis März 2006 Umstrukturierungen von Schulen oder Schülerlenkungen vorzunehmen. Regionale Besonderheiten würden ausdrücklich berücksichtigt: "Ein ausgeglichenes Bildungsangebot und die Erreichbarkeit von Schulen sind in Flächenkreisen anders zu beurteilen als in Städten", verwies Wolff auf Ausnahmeregelungen. "Nur wenn es nicht gelingt, die Eltern von einem Bildungsangebot zu überzeugen, und auch keine regionale Besonderheit berücksichtigt werden kann, wird der Schulträger das zu wenig nachgefragte Schulangebot beenden müssen", sagte die Ministerin.

Den Gesetzentwurf und weitere Informationen zum Thema finden Sie unter www.kultusministerium.hessen.de


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