Gesetzesänderung

Künftig mehr Spielraum bei Gehältern in der Forschung

Änderungen am Wissenschaftsfreiheitsgesetz, bei denen die Gehälter von Forscherinnen und Forschern im Zentrum stehen, haben am 16. Oktober 2026 den Bundesrat passiert. Mit der Novelle möchte die Bundesregierung Deutschlands Position im internationalen Wettbewerb um die besten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler stärken.

16.10.2026 Bundesweit Pressemeldung Bundesrat
  • Frau in einem Labor mit einem Tablet in der Hand. © Adobe Stock Mit der Novelle möchte die Bundesregierung Deutschlands Position im internationalen Wettbewerb um die besten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler stärken.

Besserstellungsverbot in der öffentlich finanzierten Forschung

Das Gesetz lockert das sogenannte Besserstellungsverbot. Dieses begrenzt die Gehälter an öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen: Deren Beschäftigte dürfen grundsätzlich nicht besser bezahlt werden als vergleichbare Beschäftigte des Bundes. Das Wissenschaftsfreiheitsgesetz sieht Ausnahmen des Besserstellungsverbots vor und gilt bislang für elf außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Deren Zahl wird nun auf 15 erhöht.

Ausweitung auf gemeinnützige Forschungseinrichtungen

Darüber hinaus gilt das Gesetz künftig auch für projektgeförderte gemeinnützige Forschungseinrichtungen. Diese werden ebenfalls vom Besserstellungsverbot ausgenommen und können ihre Forschenden damit besser bezahlen als vergleichbare Bundesbeschäftigte. Die Einrichtungen müssen künftig keine Einzelanträge mehr stellen. Nach Angaben der Bundesregierung trage dies zum Bürokratieabbau bei.

Finanzierung durch Unternehmen oder die EU

Die höheren Gehälter dürfen weiterhin nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Das zusätzliche Geld kann beispielsweise von Unternehmen oder Investoren stammen. Künftig können allerdings Fördermittel der Europäischen Union zur Finanzierung herangezogen werden, wenn die europäischen Förderbestimmungen dies erlauben.

Inkrafttreten

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Ansprechpartner

Bundesrat

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