Wissenschaftsministerin Stange: Mehr Freiräume und Verantwortung für die Hochschulen
Das neue Hochschulgesetz kann dem Sächsischen Landtag zur Behandlung zugeleitet werden. Das hat heute das Sächsische Kabinett beschlossen.
17.06.2008 Sachsen Pressemeldung Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und TourismusWissenschaftsministerin Dr. Eva-Maria Stange: "Hauptziel der Novellierung des Gesetzes ist die Verbesserung der Qualität, Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen, um damit deren Potenziale in Lehre, Forschung und Weiterbildung möglichst umfassend nutzen und entfalten zu können. Um dieses Ziel umzusetzen, haben wir einen guten Kompromiss innerhalb der Regierung erreicht. Es ist ein Gesetz entstanden, das den Hochschulen mehr Freiräume und mehr Verantwortung übergibt."
Wesentliche Eckpunkte sind:
Die Hochschulen richten ein System der regelmäßigen Qualitätssicherung und –entwicklung ein. Dazu gehört auch die Lehrevaluation unter maßgeblicher Beteiligung der Studierenden.
Entscheidungen sollen rascher als bisher und zugleich sachgerecht und zukunftsweisend getroffen werden. Durch eine klare Trennung der Kompetenzen der Gremien werden die Verantwortlichkeiten transparenter und Entscheidungswege somit auch besser als bisher nachvollziehbar. Dazu wird in den Hochschulen die Gremienstruktur umgestaltet. Zentrale Gremien der Hochschulen sind künftig der Senat, das Rektorat und der Hochschulrat. Der Hochschulrat soll wichtige strategische Weichenstellungen und Entscheidungen mit verantworten. Seine Mitglieder sind Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft und beruflicher Praxis, die zu mindestens Dreivierteln nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind. Senat und Hochschulrat wirken bei der Wahl des Rektors zusammen. Das Konzil soll es künftig nicht mehr geben.
Die Autonomie der Hochschulen wird durch den Grundsatz gestärkt, dass die Hochschulen ihre Angelegenheiten in Ordnungen regeln. Mit Ausnahme der Grundordnung (Zustimmung durch das Wissenschaftsministerium) erlässt die Hochschule alle ihre Ordnungen in eigener Verantwortung.
Professoren/innen sollen künftig vom Rektor berufen werden. Um möglichst rasch freie Stellen wiederbesetzen zu können, kann der Rektor Fristen für das Verfahren setzen.
Bei der Finanzierung, Haushaltsführung und wirtschaftlichen Betätigung der Hochschulen findet ein Paradigmenwechsel statt. Künftig erfolgt die staatliche Steuerung erfolgsorientiert durch den Abschluss von Zielvereinbarungen. Sie konzentriert sich auf wichtige wissenschafts- und bildungspolitische Ziele des Freistaates, die im Rahmen von mehrjährigen Hochschulentwicklungsplänen festgeschrieben werden. Die bisher kameralistische Haushaltsführung – also die Bindung an starre Haushaltstitel im Haushaltsvollzug - wird durch globale Mittelzuweisung abgelöst. Die Hochschulen erhalten vom Staat Zuschüsse, über deren Verwendung sie im Rahmen eines Wirtschaftsplans eigenverantwortlich entscheiden. Werden Mittel in einem Jahr nicht verbraucht, sollen sie einer Rücklage zugeführt werden und stehen in den Folgejahren zusätzlich zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung der Stellen ist eine flexiblere Handhabung möglich d.h.: vom Stellenplan kann um bis zu 10 Prozent kostenneutral abgewichen werden. Die Kontrolle des Mitteleinsatzes, also die Genehmigung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Rektorats übernimmt der Hochschulrat. Um sicherzustellen, dass die Hochschulen ihre Aufgaben kontinuierlich erfüllen, auch um einen Leistungsvergleich auch über die Grenzen Sachsens hinaus zu ermöglichen, führen sie ein modernes Steuerungsintrumentarium, eine Kosten- und Leistungsrechnung und ein geeignetes Berichtswesen ein. Das Berichtswesen dient auch der Berichterstattung über den Mitteleinsatz gegenüber der Staatsregierung und dem Landtag.
Das Erststudium bleibt bis zum Master studiengebührenfrei. Die Studiengebührenfreiheit ist im Gesetz verankert.
Die Studierenden erhalten weitgehende Mitwirkungsrechte bei der Evaluierung der Lehre und der Gestaltung der Studien- und Prüfungsbedingungen.
Das Inkrafttreten des Gesetzes ist spätestens zum 01.01.2009 vorgesehen.
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