Gelegenheit zur Stellungname zum Artikelgesetz-Entwurf hatten Gewerkschaften und Fachverbände, insbesondere die Schulleiterverbände sowie der Hauptpersonalrat und der Landesschulbeirat. Im Ergebnis bewerten die Stellungnahmen das Lehrkräfteverbeamtungsgesetz des Artikelgesetzes grundsätzlich positiv. Das Lehrkräfteverbeamtungsgesetz soll bis Jahresende 2026 gelten, um Verlässlichkeit und den notwendigen Zeitrahmen für die operative Umsetzung zu schaffen. Im Wesentlichen sieht es folgende Regelungen vor: - Die Altersgrenze zur Verbeamtung von Lehrkräften wird in Berlin bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres angehoben. Auf diese Weise kann möglichst vielen Bestandslehrkräften, die Berlin über viele Jahre die Treue gehalten haben, die Verbeamtung angeboten werden.
- Auch Lehrkräfte, die im laufenden Schuljahr das 52. Lebensjahr vollenden, fallen noch unter diese Regelung. Zudem gilt die angehobene Altersgrenze auch für Lehrkräfte aus dem öffentlichen Schuldienst anderer Bundesländer bis zum Schuljahresende 2023/24.
- Zeiten einer Tätigkeit als angestellte Lehrkraft werden für die Ableistung von Probezeiten bei Vorliegen einer entsprechenden Bewährungsfeststellung angerechnet, so dass die Bestandslehrkräfte bei Vorliegen der entsprechenden (gesundheitlichen) Eignung direkt auf Lebenszeit verbeamtet werden können.
- Es ist ferner vorgesehen, dass tarifbeschäftigte Lehrkräfte in Funktionsstellen grundsätzlich im entsprechenden Beförderungsamt verbeamtet werden können beziehungsweise wenn sie sich noch in der Erprobung zum Beispiel zur Schulleiterin oder zum Schulleiter befinden, diese Zeit auf die dienstrechtliche Probezeit angerechnet wird.
- Für pensionierte Lehrkräfte wird ein großer finanzieller Anreiz für eine weitere Tätigkeit als Lehrkraft an den öffentlichen Schulen nach Erreichen der Regelaltersgrenze vorgesehen: Die Hinzuverdienstgrenze ohne Anrechnung wird für Lehrkräfte im Altersruhestand, die in der Lehrtätigkeit tätig sind, temporär aufgehoben. Somit können gut ausgebildete ältere und erfahrene Lehrkräfte mit einem hohen Stundeneinsatz zu attraktiven finanziellen Bedingungen im Berliner Schuldienst tätig werden.
- Während der Probezeit ruht ausnahmsweise das privatrechtliche Arbeitsverhältnis. Normalerweise würde es mit der Verbeamtung auf Probe erlöschen. Damit die Lehrkräfte, bei denen sich während der Probezeit eine gesundheitliche Nichteignung zur Verbeamtung ergibt, nicht schlechter gestellt werden als vorher, soll in diesen Fällen das privatrechtliche Arbeitsverhältnis wiederaufleben (mit der Nebenabrede zur Stufe 5, die sonst entfiele). In den anderen Fällen erlischt es mit der Lebenszeitverbeamtung.
- Einfügung einer Regelung zur Verbeamtung von Lehrern unterer Klassen (LuK). Dadurch wird Lehrkräften in den besoldungsrechtlich noch vorgesehenen Ämtern des Lehrers (A 11) und des Lehrers (A 12) die Verbeamtung ermöglicht. Damit können auch die Lehrkräfte unterer Klassen, die die sechsjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem (seit 1991) noch nicht erbracht haben und die übrigen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, noch verbeamtet werden.
Durch das Artikelgesetz sollen darüber hinaus fünf Gesetze und mehrere Verordnungen geändert werden, um die Verbeamtung möglich zu machen. Dies betrifft folgende Gesetze und Aspekte: - Änderung des Schulgesetzes Berlin sowie infolge des Gesetzes über das Pestalozzi-Fröbel-Haus und den Lette-Verein: Für Lehrkräfte wird der Beamtenstatus vorgesehen, eine Tarifbeschäftigung ist weiterhin möglich.
- Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes: Beschränkung der Anrechenbarkeit der Vordienstzeiten auf fünf Jahre im Rahmen der Feststellung der Dienstzeit für die Pensionsberechnung.
- Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes: Es soll ein Pensionsfonds eingerichtet werden, der die Fortführung und die Weiterentwicklung des Sondervermögens „Versorgungsrücklage des Landes Berlin“ umsetzt.
- Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes: Anerkennung von Lehramtsbefähigungen von Quereinsteiger/-innen, die in anderen Bundesländern qualifiziert wurden. Lehrkräfte mit einer fachwissenschaftlichen Ausbildung in zwei Fächern erhalten die Möglichkeiten, in den Laufbahnzweig des Studienrats zu wechseln.
- Änderung der Bildungslaufbahnverordnung.
- Änderung der Weiterbildungsverordnung für Lehrkräfte: Es werden konkret die Maßgaben zur Qualifizierung von Lehrkräften mit einer fachwissenschaftlichen Ausbildung in zwei Fächern ausgewiesen.
Eine Kompensation für die Lehrkräfte, die nicht verbeamtet werden, wird nach Aussagen der Koalitionsfraktionen im parlamentarischen Raum erarbeitet und im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens eingebracht. Weitere aktuelle Informationen finden Sie auf unserer Website. Außerdem finden Sie den Entwurf des Gesetzes zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung (Unterrichtsversorgungsgesetz – UntVersG). |
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