Freie Schulen erhalten in Sachsen-Anhalt ausreichende Finanzausstattung

Die Interessenvertretungen der freien Schulen in Sachsen-Anhalt behaupten immer wieder, sie seien durch das Land erheblich unterfinanziert. Diese Behauptung entspricht nicht den Tatsachen und wird durch ständige Wiederholung nicht wahrer. Der Umfang der vom Land für freie Schulen zu leistenden Finanzhilfe ist im Schulgesetz festgeschrieben. Die Finanzhilfe, die sich nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler richtet, umfasst 90% der laufenden Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen sowie einen Sachkostenzuschuss von 15 % des Personalkostenzuschusses, das macht in der Summe 103%. Bei Förderschulen beträgt der Sachkostenzuschuss sogar 25% des Personalkostenzuschusses. Eine Länderübersicht der Schülerkosten zeigt, dass Sachsen-Anhalt bei der Privatschulfinanzierung keineswegs am unteren Rand, sondern ganz deutlich im Mittelfeld liegt.

12.01.2007 Sachsen Pressemeldung Sächsisches Staatsministerium für Kultus

Eine Reihe von Parametern zeigt, dass die immer wieder behauptete Unterfinanzierung der freien Schulen nicht die tatsächlichen Gegebenheiten beschreibt. Gegen eine Finanznot spricht beispielsweise die bekannte Größe des in den freien Schulen erhobenen Schulgeldes. Für die Annahme einer Unterfinanzierung finden sich auch in den vorgelegten Wirtschaftberichten keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig deutet der bauliche Zustand der mit erheblichen öffentlichen Mitteln geförderten Schulen auf einen Mangel hin. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich derzeit Schulträger, die sich vornehmlich als Wirtschaftsunternehmen verstehen, verstärkt um die Genehmigung allgemein bildender Schulen bemühen.

Der Vorwurf gegenüber dem Land bezieht sich allein auf die Frage der Vergleichbarkeit freier Schulen mit den öffentlichen Schulen. Hier muss festgehalten werden, dass angesichts der bekannten demographischen Entwicklung das Land gezwungen ist, ein verlässliches Schulnetz im gesamten Land vorzuhalten. Diese Tatsache hat zur Folge, dass im ländlichen Raum kleine Grundschulen und auch vom ökonomischen Standpunkt aufwändige Sekundarschulen und Gymnasien vorgehalten werden müssen, die in ihren Kostenaufwendungen für das Land überproportional teuer sind. Diesen Kostenrahmen kann man nicht als Messlatte für Schulen in freier Trägerschaft benutzen, die nur für ihren einen Schulstandort zu sorgen haben und wegen sehr hoher Bewerberzahlen in der Regel keine Probleme haben, die vorhandenen Plätze in der Schule zu füllen.

Der Verband deutscher Privatschulen leitet zudem aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf rückwirkende Finanzhilfe her. Im fraglichen Fall hatte das Gericht über Regelungen des Ersatzschulrechtes in Bayern zu entscheiden. Dieses sah eine Wartefrist von 10 Jahren vor. Weil der Freistaat in dieser Zeit Mittel für freiwillige Leistungen (also kein Rechtsanspruch) vorsah, sah das Gericht die lange bayerische Wartezeit nicht als unzulässig an. Für Sachsen-Anhalt war dies noch nie streitig und mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 27.01.2005 wurden sogar noch weitere Vergünstigungen eingeführt.


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