Keine Kostenerstattung für Schulbuslinien von Cochem-Zell nach Neuwied
(red/pm) Richtet ein Landkreis Schulbuslinien ein, um Schüler aus seinem Gebiet zu Schulen in einen anderen Kreis zu fahren, kann er die Kosten dafür grundsätzlich nicht von der anderen Kommune erstattet verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit eine Klage des Landkreises Cochem-Zell gegen den Landkreis Neuwied abgewiesen.
15.07.2010 ArtikelIm beklagten Landkreis Neuwied liegen zehn Förderschulen, die von etwa 1.200 Schülern besucht werden. Davon wohnen ca. 620 Schüler außerhalb des Landkreises, u. a. im Kreisgebiet Cochem-Zell. Der klagende Landkreis Cochem-Zell betreibt drei Schulbuslinien, um die in seinem Gebiet wohnenden Schüler nach Neuwied fahren zu können. Der Landkreis Neuwied lehnte es ab, Buslinien für den Transport dieser Schüler einzurichten, weil dies für ihn unwirtschaftlich sei. Stattdessen erstattete er dem Landkreis Cochem-Zell Kosten in Höhe der Preise von Schülerjahreskarten. Weitere Kosten erstattete der Landkreis Neuwied nicht. Deswegen hatte der Landkreis Cochem-Zell Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.
Die Klage hatte keinen Erfolg: Nach Auffassung des Gerichts könne der Landkreis Cochem-Zell weder nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz noch aus anderen Rechtsgrundlagen verlangen, dass ihm der Landkreis Neuwied die Kosten der Schulbuslinien erstattet. Nach dem Schulgesetz sei ausschließlich der jeweilige Schüler Inhaber eines etwaigen Anspruchs auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten.
Der Kläger könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, im Interesse des Landkreises Neuwied als sogenanntem Geschäftsführer ohne Auftrag tätig gewesen zu sein, dem die Kosten seiner Betätigung zu erstatten wären. Denn die Schülerbeförderung sei nach dem Schulgesetz allein Sache des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet die Schule liege. Diese hätten zu entscheiden, ob sie Schulbuslinien einrichten. Nicht aber müssten sie für Kosten anderer Körperschaften aufkommen, die eigenständig entschieden hätten, die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler zu befördern, ohne für diese Aufgabe zuständig zu sein und ohne dass eine Kostenvereinbarung mit der eigentlich zuständigen Körperschaft getroffen worden sei.
Gegen dieses Urteil kann Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. Juni 2010, 7 K 1429/09.KO)
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