Landeselternausschuss fordert Sicherstellung der Unterrichtsversorgung und der Betreuung

Der Landeselternausschuss vertritt die Auffassung, dass neben der Betreuung der Schüler und Schülerinnen auch die Unterrichtsversorgung während der Streikmaßnahmen im Rahmen der Erhaltungsarbeiten bzw. der Notstandsarbeiten in vollem Umfang gewährleistet werden muss. Die schließt auch den rechtlich abgesicherten Einsatz von verbeamteten Lehrkräften zur Absicherung der genannten Arbeiten ein.

06.11.2008 Berlin Pressemeldung Landeselternausschuss Berlin (LEA Berlin)

Nur Arbeitskämpfe, bei denen das Gebot fairer Arbeitskampfführung und billiger Rücksichtnahme auf den Gegner beachtet worden ist, werden von der Rechtsordnung anerkannt. Aus der Verpflichtung zu fairer Kampfführung und billiger Rücksichtnahme folgt auch die Verpflichtung zur Organisation eines Notdienstes, durch den gewährleistet wird, dass Erhaltungsarbeiten und Notstandsarbeiten erbracht werden.(Erhaltungsarbeiten sind alle Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Betriebes auch während eines Arbeitskampfes ausgeführt werden müssen; Notstandsarbeiten dienen der Versorgung der Bevölkerung mit unentbehrlichen Leistungen). Arbeitsverweigerungen anlässlich eines an sich rechtmäßigen Arbeitskampfes, die zu einer Gefährdung Dritter führen, können in Extremfällen sogar als strafbare Handlungen zu beurteilen sein.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber (Senatsbildungsverwaltung) auch während eines Arbeitskampfs die gegenüber den Schülern und Schülerinnen übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Es führt also zum Schuldnerverzug oder zur Unmöglichkeit, wenn er seinen Leistungsverpflichtungen, zum Gläubigerverzug, wenn er seinen Abnahmepflichten nicht nachkommt.

Der Landeselternausschuss fordert daher die Rechtsabteilung der Senatsbildungsverwaltung auf zu prüfen, ob und inwieweit von Eltern im Falle einer Beeinträchtigung bei der Unterrichtsversorgung oder Betreuung Schadensersatzansprüche gelten gemacht werden können. Darüber hinaus fordert der Landeselternausschuss die Rechtsabteilung der Senatsbildungsverwaltung auf zu prüfen, ob und inwieweit eine nicht stattfindende Betreuung von Schüler oder Schülerinnen zu einer Gefährdung der selbigen führt und als strafbare Handlung zu werten ist.


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