Junge Menschen, die seelisch behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben einen eigenständigen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach Paragraph 35a des Sozialgesetzbuches (SGB), Kapitel VIII. Seelisch behindert bedeutet, dass die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht. Hierzu muss eine ärztliche bzw. psychotherapeutische Stellungnahme eingeholt werden. Eingliederungshilfen setzten neben einer (drohenden) seelischen Behinderung zusätzlich voraus, dass ein soziales Integrationsrisiko prognostiziert wird, das die Entwicklung des jungen Menschen, seine Eingliederung in die Gesellschaft und sein Heranwachsen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit nicht unerheblich beeinträchtigen wird.
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30.01.2009
Pressemeldung
Statistisches Landesamt Baden-Württemberg