NRW will immer frühere Einschulung im Schuljahr 2012/2013 stoppen
09.12.2010 Artikel
Die Regierungskoalition beabsichtigt, die bisher im NRW-Schulgesetz enthaltene Regelung der Vorverlegung der Schulpflicht im übernächsten Schuljahr zu stoppen.
Nach § 35 Schulpflichtgesetz ist derzeit vorgesehen, dass als Stichtag zur Schulpflicht bis zum Schuljahr 2014/20145 der 31.12. gilt, so dass dann alle 5 1/2 jährigen Kinder schulpflichtig würden. (Diese Regelung gilt nach dem geltenden Gesetz mit dem Automatismus bis zum Jahr 2012, zumal dann die Eltern den Antrag stellen können, dass ihr Kind erst ein Jahr später eingeschult wird.)
Mit einem gemeinsamen Änderungsantrag der Regierungskoalition war vorgesehen, den Automatismus im Schuljahr 2012/2013 grundsätzlich aufzugeben, so dass als Stichtag der 30.9. bestehen bleib, die Eltern jedoch einen Antrag auf frühere Einschulung stellen können.
In der Begrüngung des Antrags wurde darauf hingewiesen, dass durch die weitere Vorverlegung viele Kinder zu früh eingeschult werden. Kindertageseinrichtungen sollten als zentrale Einrichtung der Frühen Bildung gestärkt werden. Das Einschulungsalter soll sich am individuellen Entwicklungsstand des einzelnen Kindes ausrichten.
Anmerkungen:
Diese Initiative verdient eine breite Unterstützung. Leider wurde jedoch in der Sitzung des Landtagsausschusses für Schule und Weiterbildung am 8.12.2010 dieser Bestandteil aus dem Änderungsantrag zurückgezogen. Da die Änderung sowieso erst zum übernächsten Schuljahr geltend soll, soll die Änderung im nächsten Jahr erneut eingebracht werden.
Wenn die Regierungskoalition die Einschulung am Entwicklungsstand des einzelnen Kindes ausrichten will, hätte sie dies mit einer sofortigen Veränderung zumindest auch so regeln können, dass den Eltern die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Rückstellung zu verlangen. Die derzeit geltenden Rückstellungsregelungen sind viel zu eng gefasst.
Als beachtlich und vor allem "besorgniserregend" ist die Argumentation der Kommunalen Spitzenverbände zu betrachten, die sich zunächst gegen das Aussetzen der Stichtagsautomatik ausgesprochen haben sollen. Sie begründeten dies damit, dass durch eine frühzeitigere Einschulung auch ein geringeres Platzangebot in Kindergärten vorgehalten werden muss und so freie Kapazitäten für Angebote für Kinder unter 3 Jahren zur Verfügung stünden, so dass der vollständige Rechtsanspruch im Jahr 2013 leichter zu erfüllen sei.
Eine solche Argumentation berücksichtigt nicht in erster Linie das Wohl des Kindes, sondern drückt offensichtlich aus, dass hier eher eine "Bildungspolitik nach Kassenlage" favorisiert wurde.
Auszug aus dem Änderungsantrag mit der inzwischen zurückgezogenen Passage:
§ 35 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Kalenderjahres."
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe "Absatz 1" wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
Begründung Die Anhörung des Landtags zum Gesetzentwurf zum 4. Schulrechtsänderungsgesetz am 03. November 2010 ergab einige Anregungen, die mit diesem Änderungsantrag aufgenommen werden.
I. zu § 35:
Zu dem laufenden Schuljahr 2010/2011 war der Stichtag der 31. August. Für das nächste Schuljahr 2011/2012 ist der Stichtag 30. September. Eine weitere Vorverlegung, wird dazu führen, dass viele Kinder zu früh eingeschult werden. Hinzu kommt, dass die Kindertageseinrichtung als zentrale Einrichtung der Frühen Bildung gestärkt werden soll. Das Einschulungsalter soll deswegen nicht weiter generell für alle Kinder abgesenkt werden. Es soll sich vielmehr am individuellen Entwicklungsstand des einzelnen Kindes ausrichten. Der für das nächste Schuljahr 2010/2011 geltende Einschulungsstichtag soll deswegen den Abschluss für die im Schuljahr 2007/2008 begonnene schrittweise Verschiebung des Einschulungsstichtags bilden.
Eltern, deren Kind nach dem 30. September geboren sind, bleibt es weiterhin unbenommen, eine vorzeitige Einschulung ihres Kindes zu beantragen, wenn es die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzt und in seinem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt ist (§ 35 Abs. 2 SchuIG).
Die Formulierung in § 35 Abs. 1 neu -, dass beim Einschulungsstichtag auf den Beginn des Tages abzustellen ist, an dem das sechste Lebensjahr vollendet worden ist, greift eine Formulierung aus dem früheren Schulpflichtgesetz auf. Die Umformulierung dient der Beseitigung von Missverständnissen.
Weiterführende Links
- WR vom 9.12.2010 Stopp Einschulung
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