Die Kultusministerkonferenz der Länder und die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) haben sich kürzlich darauf verständigt, die gemäß § 52a UrhG gesetzlich erlaubten Intranetnutzungen an öffentlichen Hochschulen, wie sie beispielsweise für digitale Semesterapparate von Bedeutung sind, im Jahr 2016 nochmals über eine angemessene Pauschalzahlung zu vergüten. Im Jahr 2016 ist daher noch keine Einzelerfassung der Nutzungen nach § 52a UrhG durch die Hochschulen vorzunehmen.
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09.12.2015
Pressemeldung
Sekretariat der Kultusministerkonferenz