Darf das NRW-Schulministerium in das Schulgesetz eingreifen?
Das 9. Schulrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention macht die allgemeine Schule zum vorrangigen Förderort für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Eine Ausnahmeregelung für die Schulform Gymnasium ist nicht vorgesehen.
06.02.2019 Bundesweit Artikel Dr. Brigitte SchumannIm Runderlass der neuen Schulministerin von Oktober 2018 heißt es dagegen: „Sonderpädagogische Förderung am Gymnasium ist in der Regel zielgleich.“ Das bedeutet, dass das Gymnasium von der Förderung der Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung befreit ist, die zieldifferent lernen und die zusammen die größte Gruppe der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf stellen.
Abweichend davon kann die Schulaufsichtsbehörde Gemeinsames Lernen im zieldifferenten Unterricht am Gymnasium einrichten, wenn die Inanspruchnahme des Gymnasiums aufgrund der örtlichen Nachfrage nach inklusivem Unterricht es erforderlich macht und die „Schulleitung sich zu der beabsichtigten Entscheidung äußern konnte“. Dazu vermerkt der Runderlass ausdrücklich, dass solche Fälle dem Ministerium anzuzeigen sind. Eine weitere Ausnahme kann es nur dann geben, wenn die Schulkonferenz des Gymnasiums die Einrichtung des Gemeinamen Lernens mit zieldifferentem Unterricht vorschlägt.
Die „Neuausrichtung der Inklusion“ als politisches Ausstiegssignal
Diese nachträgliche Erlassregelung, die anders als das Gesetz es vorsieht, das Gymnasium von der Beteiligung an der Inklusion weitestgehend befreit, nutzt offensichtlich die Mehrzahl der Gymnasien zum Ausstieg aus dem Gemeinsamen Lernen.
In Essen haben alle vier Gymnasien, die bislang an der Inklusion beteiligt waren, beschlossen, ab dem nächsten bzw. übernächsten Schuljahr keine zieldifferent lernenden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in ihre Eingangsklassen aufzunehmen. Essen ist kein Einzelfall. Von den 24 Gymnasien im Regierungsbezirk Münster wollen nur noch drei von ihnen das zieldifferente Gemeinsame Lernen fortführen.
Die geringe Beteiligung der Gymnasien
Die rot-grüne Vorgängerregierung hatte den politischen und rechtlichen Anspruch erhoben, dass sich auch die Gymnasien am Gemeinsamen Lernen von Kindern mit Behinderungen beteiligen, für die das Abitur nicht erreichbar ist. Dagegen gab es von Anfang an großen Widerstand bei den Gymnasien, die auch den Wahlkampf 2017 dazu benutzten, um ihre ablehnende Position öffentlich zu machen.
Dieser Widerstand und die fehlende konsequente Steuerung durch die rot-grüne Landespolitik haben dazu geführt, dass der Beteiligungsgrad der Gymnasien an der Inklusion im Vergleich zu den Gesamtschulen und Hauptschulen verschwindend klein geblieben ist.
Laut Prof. Gabriele Bellenberg haben aktuell pro Gesamtschule 4% der Schülerschaft einen sonderpädagogischen Förderbedarf (durchschnittlich 39 SchülerInnen pro Schule) und pro Gymnasium lediglich 0,4 % (durchschnittlich 4 SchülerInnen pro Schule).
Unakzeptable Begründungen
Als Begründung für den Ausstieg aus dem Gemeinamen Lernen geben die Gymnasien an, dass die Bedingungen pädagogisch nicht verantwortbar seien. Aber für Gesamtschulen und andere Schulformen sollen sie es offensichtlich sein?
Interessanterweise kommt diese Begründung gerade zu dem Zeitpunkt, wo die Gymnasien zu G9 zurückkehren und damit zukünftig deutlich weniger unter Zeitdruck gestellt sein werden. Sie haben außerdem weit weniger Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund und kaum Kinder mit Armuts-und Fluchthintergrund.
2014/15 konnte in einer Wuppertaler Studie errechnet werden, dass die Gymnasien bei der Verteilung von Stellen für die Inklusion bevorzugt werden. Offensichtlich wurde die Beteiligung von Gymnasien mit zusätzlichen Ressourcenanreizen erkauft.
Bruch mit der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der UN-BRK
Schon 2011 hat die Monitoring-Stelle am Deutschen Institut für Menschenrechte in ihren Eckpunkten für eine gesetzliche Umsetzung der UN-BRK von den Ländern gefordert, dass der „Vorrang des gemeinsamen Unterrichts von behinderten und nicht behinderten Kindern in den Primar- und Sekundarstufen I und II (das heißt, alle Schulformen einschließlich Gymnasium)“ gesetzlich abgesichert werden muss. Damit hat sie mit Nachdruck betont, dass diese gesetzliche Absicherung auch für das Gymnasium gelten muss.
Der Erlass, mit dem das Schulministerium zugunsten der Gymnasien eine Ausnahmeregelung schaffen will, ist also auch aus völkerrechtlicher Sicht abzulehnen. Mit ihrer scharfen Kritik wenden sich die Gesamtschulen und ihr Verband GGG zu Recht gegen eine Politik, die es den Gymnasien jetzt erlaubt und möglich macht, sich aus der gemeinsamen Verantwortung für Inklusion komplett heraus zu stehlen.
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Gerd Sonntag, Fachschule HEP im BBW Osnabrücker Land e.V.